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Nutzungsausfallentschädigung bei Nichtanschaffung Ersatzfahrzeug

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LG Bochum – Az.: I-10 S 35/18 – Beschluss vom 25.03.2019

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Parteien streiten um Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten, die dem Grunde nach unstreitig vollumfänglich für die Unfallfolgen haften, Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.050,00 EUR (14 Tage ä 75,00 EUR) anlässlich der Beschädigung des ihr gehörenden, jedoch von ihrem Sohn genutzten, Fahrzeugs Daimler-Benz 320 CLK Elegance.

Das Amtsgericht hat die Klage durch Aufrechterhalten des klageabweisenden Versäumnisurteils abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Nutzungswille des Sohnes der Klägerin nicht hinreichend dargelegt worden sei. Das verunfallte Fahrzeug sei vielmehr veräußert worden und ein Ersatzfahrzeug sei nicht zeitnah angeschafft worden.

Mit ihrer Berufungsbegründung rügt die Klägerin die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsauffassung des Amtsgerichts. Der Sohn der Klägerin habe sich durch die Übernahme des weiteren Fahrzeugs der Klägerin beholfen. Darauf, ob dies zeitnah nach dem Unfall erfolgt sei oder nicht, komme es nicht an. Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs sei keine Voraussetzung für einen Nutzungsausfallanspruch. Dies ergebe sich aus einer – näher bezeichneten – Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.050,00 EUR. Das Amtsgericht hat die hierauf gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

Ein Anspruch der Klägerin auf Nutzungsausfallentschädigung setzt Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit voraus (statt vieler Palandt¡Grüneberg, 75. Aufl. 2016, § 249 Rn. 42 m.w.N.).

Die Klägerin beruft sich darauf, dass bereits zu vermuten sei, dass ihr Sohn das Fahrzeug hätte nutzen können und wollen, da er dies bereits zuvor getan habe. Dies hält die Kammer im Grundsatz für erwägenswert. In einfach gelagerten Fällen mag eine vorherige alleinige Nutzungsmöglichkeit und tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Halter und Fahrer dafür sprechen, dass dies auch nach dem Unfallereignis der Fall gewesen wäre, wenn es nicht zum Schadensereignis gekommen wäre (vgl. hierzu OLG Düss[…]


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