Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Minderungsrechts des Mieters bei Verweigerung der Mangelbeseitigung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Stuttgart, Az.: 32 C 2842/11, Urteil vom 08.11.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, 975,75 Euro an die Klägerin nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 486,24 Euro seit 05.06.2010, aus 54,16 Euro seit 06.07.2010, aus 41,99 Euro seit 04.09.2010, aus jeweils 42,04 Euro seit 05.08.2010, 05.10.2010, 04.11.2010, 06.01.2011, 04.02.2011, 04.03.2011, 05.04.2011, 05.05.2011, sowie aus 15 Euro seit 26.07.2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagtenseite trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 17%, die Klägerseite zu 83%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Seite kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht vorher die andere Seite Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.

Streitwert: 5.262,63 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Räumung wegen Kündigung auf Zahlungsverzug sowie rückständige Miete, wobei die Beklagtenseite Minderung wegen Mietmängeln geltend macht.

Die Klägerseite ist Vermieterin, die Beklagtenseite Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung in der Forststr. 140 in Stuttgart. Seit Juni 2010 kürzt die Beklagte die Bruttomiete von 501,24 Euro in unterschiedlicher Höhe.

Foto: fizkes/Bigstock

Die Miete für Juni 2010 wurde nicht gezahlt (501,24 Euro). Die Miete für Juli 2010 wurde um 69,16 Euro gekürzt. Die Miete für September 2010 wurde um 56,99 Euro gekürzt. Die Miete für August 2010 wurde um 57,04 Euro gekürzt. Die Miete für Oktober 2010 bis einschließlich Mai 2011 wurde um jeweils 57,04 Euro gekürzt. Dies ergibt insgesamt einen Rückstand im Vergleich zur ungekürzten Bruttomiete von 1.140,75 Euro. Weiter erfolgten zu Lasten der Beklagten Bankrücklastkosten in Höhe von 15.- Euro, weil drei zur Lastschrift vorgelegten Mieten nicht eingelöst werden konnten. Daraus errechnet sich die Beklagte eine Forderung von 1.155,75 Euro.

Die Klägerseite erklärte mit Schreiben vom 13.05.2011 die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (Anlage K 2, Bl. 9 d.A.). Die Beklagte hat die Wohnung nicht geräumt und auch die geforderten Rückstände nicht bezahlt.

Die[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv