Arbeitsunfähigkeit – Dienstplan: Entgeltfortzahlungspflicht verletzt
Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat in einem arbeitsrechtlichen Urteil entschieden, dass eine Mitarbeiterin im Bereich der ambulanten Pflege und Betreuung, die aufgrund einer Zahnoperation arbeitsunfähig war, Anspruch auf Schadenersatz für nicht geleistete Dienste hat. Dies beruht darauf, dass der Arbeitgeber die Dienstplanung nicht nach billigem Ermessen gestaltet hat, indem die Klägerin für die Zeit ihrer angekündigten Arbeitsunfähigkeit nicht eingeplant wurde. Somit stand der Klägerin eine Entgeltfortzahlung für zwei ausfallende Schichten zu.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin: Aufgrund einer Zahnoperation war die Klägerin für einen bestimmten Zeitraum arbeitsunfähig.
Dienstplanung des Arbeitgebers: Die Klägerin wurde für diesen Zeitraum nicht in den Dienstplan eingetragen.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Die Klägerin erhob Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit.
Urteil des Arbeitsgerichts: Das Arbeitsgericht gab der Klägerin zunächst vollständig Recht.
Berufung der Beklagten: Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil ein und argumentierte, dass kein Lohnausfall vorlag und die Dienstplanung korrekt war.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Das Landesarbeitsgericht erkannte einen Schadenersatzanspruch der Klägerin für die nicht geleisteten Dienste an, da die Dienstplanung nicht billigem Ermessen entsprach.
Berechnung des Schadenersatzes: Der Schadenersatz wurde auf Basis der nicht geleisteten Dienste berechnet.
Keine Revision zugelassen: Das Gericht sah keinen Grund für die Zulassung einer Revision gegen das Urteil.
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Arbeitsunfähigkeit und Dienstplanung: Ein arbeitsrechtlicher Konfliktherd