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Bußgeldverfahren – Verwendung unbekannter Beweismittel im Abwesenheitsverfahren

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OLG Düsseldorf – Az.: IV-4 RBs 27/19 – Beschluss vom 08.04.2019

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 8. Oktober 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Wuppertal zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen, der vom persönlichen Erscheinen entbunden war und ebenso wie sein Verteidiger nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, am 8. Oktober 2018 wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt und gleichzeitig gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden dem Verteidiger am 12. November 2018 zugestellt.

Mit seiner Rechtsbeschwerde vom 12. November 2018, begründet mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2018, rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts, wobei er insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da in der Hauptverhandlung Beweismittel verwendet wurden, die dem Betroffenen und dessen Verteidiger nicht bekannt waren.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 25. Februar 2018 u.a. ausgeführt, dass die verlesene Auskunft der Stadt Wuppertal, zur Klärung der Frage, wer den Bußgeldbescheid verfügt habe, eine prozessuale Vorfrage betroffen habe.

II.

Die gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 345 StPO gegen das Urteil form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da gegen den Betroffenen neben der Geldbuße von 200,00 Euro in Gestalt des einmonatigen Fahrverbotes auch eine Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist. Die Rechtsbeschwerdebegründung ist auch innerhalb der Frist der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 345 Abs. 1 S. 1 StPO, die sich bei Abwesenheit des Beschwerdeführers an die Einlegungsfrist anschließt (vgl. Karlsruher Kommentar/Gericke, StPO, 7. Aufl. 2013, § 345 Rdn. 3), eingegangen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt bereits mit der Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs zum – zumindest vorläufigen – Erfolg.

Die Versagung rechtlichen Gehörs ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 47, 57, 58; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 08.01.2010 – 1 Ss 349/09 -, juris). Dabei müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau und vollständig angegeben werden (§ 79 Abs. 3 […]


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