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Ausbildungsvergütung – Wechsel des Ausbildungsbetriebs

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ArbG Bielefeld – Az.: 3 Ca 739/21 – Urteil vom 15.09.2021

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 891,28 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer Ausbildungsvergütung.

Der Kläger ist seit dem 29.10.2020 bei der Beklagten als Auszubildender zum Automobilkaufmann beschäftigt. Ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen Ausbildungsvertrages beträgt die monatliche Bruttovergütung des Klägers im zweiten Lehrjahr 410,55 EUR und im dritten Lehrjahr 431,08 EUR.

Der Kläger hatte seine Ausbildung zum Automobilkaufmann am 01.08.2019 im Autohaus A begonnen, wechselte zum 01.06.2020 zu Autohaus B, bevor er seine Ausbildung bei der Beklagten fortsetzte. Der Kläger wurde der Beklagten am 01.10.2020 durch die Agentur für Arbeit zugewiesen.

(Symbolfoto: Amorn Suriyan/Shutterstock.com)

Die Beklagte führt die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung in kooperativer Form durch. Das Nähere regelt ein Kooperationsvertrag als Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag zwischen der Beklagten, dem Kooperationsbetrieb und dem Kläger. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 36 ff. d.A. verwiesen. Die Beklagte erhält für diese Durchführung eine Vergütung von der Bundesagentur für Arbeit, zusätzlich erstattet die Bundesagentur für Arbeit der Beklagten die von dieser an den Kläger zu zahlende Ausbildungsvergütung einschließlich des von der Beklagten zu tragenden Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben im SGB III und im Berufsbildungsgesetz.

Die vom Kläger bei den oben genannten Autohäusern abgebrochenen Ausbildungen wurden im Ausbildungsvertrag mit der Beklagten mit einem Umfang von 20 Monaten Verkürzung anerkannt. Der Kläger konnte am 29.10.2020 im Rahmen der Maßnahme zu einem Kooperationsbetrieb vermittelt werden. Verantwortlicher Ausbildungsbetrieb ist in diesem Modell weiterhin die Beklagte, welche auch die Ausbildungsvergütung an den Kläger zahlt. Die Maßnahme des Klägers endet ausweislich des mit der Beklagten geschlossenen Ausbildungsvertrages am 31.01.2022.

Der Kläg[…]


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