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Ermittlungspflicht eines Richters bei ausländischem Recht

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Richter muss ausländisches Recht selbständig ermitteln, auch ohne Parteivortrag
In der Rechtsprechung stellt sich häufig die Frage nach der Ermittlungspflicht eines Richters, wenn ausländisches Recht Anwendung findet. Diese Problematik rückt insbesondere in den Fokus, wenn Gerichte über Fälle mit internationalem Bezug entscheiden müssen. Hierbei geht es um die Herausforderung, wie ein nationales Gericht mit der Anwendung und Interpretation von Rechtsnormen aus anderen Rechtsordnungen umgeht. Dies umfasst die Klärung, inwieweit der Richter verpflichtet ist, sich Kenntnisse über das relevante ausländische Recht anzueignen und wie diese Kenntnisse in die Urteilsfindung einfließen.

Besonders bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, wie zum Beispiel internationalen Verkehrsunfällen oder Schadensersatzansprüchen, wird diese Ermittlungspflicht bedeutend. Sie beeinflusst nicht nur die Entscheidung über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht, sondern auch die Bewertung von Sachverhalten und Beweisen. In solchen Konstellationen müssen Gerichte auch die Frage der Kostenübernahme bei Berufungsverfahren und die daraus resultierenden Rechtsfolgen berücksichtigen, was die Komplexität des Falles weiter erhöht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 122/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Verantwortung der Beklagten für einen Verkehrsunfall und die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche, indem es ihre Berufung gegen ein vorheriges Urteil zurückwies und sie zur Übernahme der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtete. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Ermittlungspflicht des Richters bei Anwendung ausländischen Rechts.

Liste der zentralen Punkte aus dem Urteil:

Bestätigung der internationalen Zuständigkeit: Das Gericht bestätigte die internationale Zuständigkeit des Landgerichts gemäß der EUGVVO, die Direktansprüche gegen Versicherer ermöglicht.
Begründung der Klage: Der Kläger hatte einen gültigen Schadensersatzanspruch nach tschechischem Recht aufgrund eines Verkehrsunfalls in Tschechien.
Anwendung ausländischen Rechts: Das Gericht wandte tschechisches Recht an, da sich der Unfall dort ereignet hatte und keine Rechtswahlvereinbarung vorlag.
Haftung der[…]


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