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Elternzeit: Verlängerung derselben von 2. auf 3. Jahre zustimmungspflichtig?

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LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az: 4 Sa 606/04
Urteil vom 04.11.2004
Vorinstanz: Arbeitsgericht Trier – Az.: 3 Ca 987/04

In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2004 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.07.2004 – 3 Ca 987/04 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien auch über den 21.07.2004 hinaus in Elternzeit befindet und zwar bis zum 21.07.2005.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

4. Die Revision wird zugelassen.

T a t b e s t a n d:
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin aufgrund Verlangens sich in Elternzeit befindet. Sie ist bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt. Ihre Tochter M wurde am 22.07.2002 geboren. Die Klägerin nahm zunächst 2 Jahre Elternzeit bis zum 21.07.2004 in Anspruch.

Mit Schreiben vom 08.04.2004 schrieb sie wörtlich:

„Aus familiären Gründen möchte ich die bisher in Anspruch genommene Elternzeit von 2 Jahren um ein weiteres Jahr verlängern. Ich bitte Sie höflichst mir Ihr Einverständnis schriftlich mitzuteilen.“

Die Beklagte antwortete unter dem 17.05.2004, dass sie dem Wunsch leider nicht nachkommen könne.

Die Klägerin hat mit Klageschrift, eingegangen beim Arbeitsgericht Trier am 11.06.2004 zunächst beantragt, die Beklagte zur Zustimmung der Verlängerung der bisher in Anspruch genommenen Elternzeit um ein weiteres Jahr ab dem 21.07.2004 zu verurteilen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Zustimmungserfordernis bestehe nicht. Wäre die Regelelternzeit von 3 Jahren in Anspruch genommen worden, müsse der Arbeitgeber innerhalb dieser ersten 3 Jahre nach der Geburt nicht zustimmen. Selbst wenn die Auffassung der Beklagten zutreffend wäre, wonach eine Zustimmung erforderlich sei, könne diese nicht willkürlich verweigert werden.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, die Zustimmung zur Verlängerung der bisher in Anspruch genommenen Elternzeit der Klägerin von zwei Jahren um ein weiteres Jahr ab dem 21.07.2004 zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, aus der gesetzlichen Fassung […]


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