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Schadensersatzpflicht – verspäteter Mieterauszug

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LG Itzehoe – Az.: 9 S 114/16 – Urteil vom 06.07.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 17.11.2016, Az. 86 C 54/15, abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sämtlichen Schaden zu ersetzen haben, der der Klägerin daraus entsteht / entstanden ist, dass die Beklagten das Haus im …, P., bestehend aus vier Zimmern, nebst Küche, Diele, Bad, Nebenraum, ca. 60 m² Garten und einem Gartenhaus, zu den Kündigungsterminen am 31.7.2015 und 31.1.2016 nicht geräumt an die Klägerin herausgegeben haben.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens und des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten nach Erledigung in der Hauptsache noch über die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen verspäteter Räumung und Herausgabe des Mietobjekts.

Es wird zunächst in vollem Umfang auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Ergänzend stellt die Kammer fest: Die Klägerin wurde ausweislich des ambulanten Operationsberichts der Klinik Dr. G. am 12.5.2017 an dem linken Handgelenk operiert. Außerdem wurde die Klägerin laut Operationsprotokoll am 21.9.2017 an der rechten Hand operiert. Der postoperative Verlauf erfolgte komplikationslos.

Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner hilfsweise als Gesamthänder verpflichtet sind, sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin daraus entstanden sind, dass die Beklagten zu den Kündigungsterminen am 31.7.2015 und 31.1.2016 das Haus im …, P., bestehend aus vier Zimmern, nebst Küche, Diele, Bad, Nebenraum, ca. 60 m² Garten und einem Gartenhaus, nicht geräumt an die Klägerin herausgegeben haben.

Das Amtsgericht hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe sich darauf beschränkt, dass ihr möglicherweise materielle Schäden entstanden seien. Sie arbeite von zu Hause aus und könne die Auswirkungen auf die eingeschränkte Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit wegen des bislang nicht erfolgten Jahresabschlusses 2015 noch nicht vortragen. Das Gericht habe darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, warum ein möglicher Schaden im kausalen Zusammenhang mit dem verspäteten Auszug der Beklagten stehen könne. Weiterer Vortrag innerhalb des gewährten Schrif[…]


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