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Bauträgervertrag über Eigentumswohnung – Nichtbeurkundung vereinbarter Abweichungen

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KG Berlin – Az.: 27 U 111/18 – Urteil vom 04.04.2019

I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 04.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 22 O 4/16 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die Auflassung des Wohnungseigentums zur Wohnung Nr.3, gelegen im Dachgeschoss des Objektes ….. Berlin, Blatt Nummer … im Grundbuch von …zu erklären, und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

2.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.460,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2017 zu zahlen.

3.) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 65 % und der Beklagte 35 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger und der Beklagten dürfen die Vollstreckung des der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Berufungswert wird auf 125.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erklärung der Auflassung des Wohnungseigentums zur Wohnung Nr. 3, gelegen im Dachgeschoss des Objektes …Berlin, Blatt Nummer .. im Grundbuch…, und der Bewilligung der Eintragung im Grundbuch sowie die Abweisung eines Anspruchs auf Zahlung pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 89.383,00 EUR zzgl. Zinsen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Absatz 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen das ihnen am 17.07.2018 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 04.07.2018 – 22 O 4/16 – richtet sich die am 17.07.2018 beim Kammergericht eingegangene Berufung der Kläger, die mit Schriftsatz vom 05.09 2018, eingegangen am gleichen Tag begründet wurde.

Die Kläger erachten die Annahme des Landgerichts, der notarielle Kaufvertrag des Notars ….. – sei wegen Verstoßes gegen § 13 Abs.1 Ziffer 1 BeurkG unwirksam, als rechtsfehlerhaft.

Ergänzend wird auf die Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 05.09.2018 nebst Anlagen (Bd. II Bl. 146– 151 d.A.) sowie den Schriftsatz vom 21.03.2019 (Bd. II Bl. 198 ff.) Bezug genommen.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des erstinstanzlic[…]


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