AG Waldshut-Tiengen, Az.: 6 F 74/18, Beschluss vom 13.07.2018
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, über den Bestand seines Vermögens durch Vorlage eines nach Aktiva und Passiva geordneten Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen.
2. Im Übrigen werden die Anträge werden abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Stufenverfahren in der Auskunftsstufe über Kindesunterhalt einer nicht privilegierten Volljährigen.
Der Antragsgegner ist der Vater der Antragstellerin. Diese absolviert vom 4. September 2017 bis 03. September 2018 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ). Eine Unterkunft wird ihr vom FSJ- Träger nicht gestellt, sie lebt im Haushalt der Mutter.
Die für die Berechnung von Volljährigenunterhalt relevanten Auskünfte der Kindesmutter liegen vor.
Symbolfoto: Wayhome Studio/BigstockDie Antragstellerin trägt vor, sie strebe nach dem Abschluss des – pädagogisch begleiteten – FSJ eine soziale Tätigkeit an, für die als Zugangsvoraussetzung ein FSJ sei an einigen Ausbildungsstellen und Hochschulen zwingend erforderlich, zumindest jedoch wünschenswert sei. Sie hat Belege für die Zielgerichtetheit ihres Berufswunsches über die Aufnahme in die zweite Stufe eines Auswahlverfahrens (Assessment-Center einer AOK) vorgelegt. Daher sei das FSJ auch dann als angemessener Ausbildungsschritt anzusehen, wenn bei dessen Beginn noch nicht feststehe, ob dieses später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden werde. Das FSJ sei auch dazu geeignet, den Jugendlichen Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie sich für einen sozialen Beruf eigenen und stelle insofern eine Orientierungsphase dar, wie sie von der Rechtsprechung im Rahmen des Ausbildungsunterhalts anerkannt werde.
Sie vermöge ihren Bedarf während des FSJ nicht durch eigenes Einkommen zu decken. Sie habe im Rahmen des FSJ neben dem Kindergeld eigenes Taschengeld i.H.v. 150 €, 125 € Verpflegungsgeld und 75 € Erstattung der Fahrtkosten. Darüber hinaus verfüge sie über einen Minijob über weitere Einkünfte von etwa 112 € monatlich, die allerdings über obligatorisch und nicht ansetzbar seien.
Der Antragsgeg[…]