OLG Brandenburg, Az.: 12 U 180/15, Urteil vom 13.10.2016
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. August 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 184/11, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23. April 2011 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 2.547,91 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23. April 2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden auszugleichen, die aufgrund des Unfallereignisses vom 1. Oktober 2010 (Verkehrsunfall …) noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 317,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 5. Oktober 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Symbolfoto: smolaw/BigstockDie weitergehende Berufung wird in Höhe eines Betrages von 8,71 € – Gutachterkos-ten – sowie in Höhe von 317,97 € – vorgerichtliche Anwaltsgebühren – als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 46 % und die Beklagten zu 54 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 83 % und die Beklagten zu 17 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1.
Die Berufung der Beklagten ist nur zum Teil zulässig. Soweit die Beklagten durch das angefochtene Urteil zur Zahlung von 8,71 € Gutachterkosten sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 317,97 € nebst anteiligen Zinsen verurteilt worden sind, haben sie das Urteil zwar auswe[…]