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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung wegen illegalem Filesharing – Schadensersatzansprüche

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AG München, Az.: 132 C 14777/18, Urteil vom 05.11.2018

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts-Hamburg Altona vom 05. Juli 2018, Az. 18-3639853-0-0 wird aufrechterhalten, einschließlich der Kostenfolge. Der Beklagte hat daraus auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung dieses Urteils und die weitere Vollstreckung des Vollstreckungsbescheids seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Vollstreckungsbescheids und dieses Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

3. Der Streitwert wird auf 1.107,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten durch sog. illegales Filesharing geltend.

Rechteinhaber am streitgegenständlichen Film „Mad Max: Fury Road“ ist die Warner Bros. Entertainment Inc., die alleinige Verwertungsrechte an diesem Filmwerk innehat. In der Verwertung solcher Filmrechte liegt dabei der Preis für eine dauerhafte Endnutzerlizenz in Deutschland und damit die Möglichkeit für dauerhaften Download eines aktuellen Filmwerks bei mindestens 13,99 €, bei weniger aktuellen Filmen bei mindestens 8,00 €. Branchenüblicher Anteil hieran für den Rechteinhaber liegt bei 50-70% des Netto-Verkaufspreises, liegt also bei einem aktuellen Film mindestens bei 5,88 €. Der streitgegenständliche Film war 2015 erschienen. Die Warner Bros. Entertainment Inc. hatte dann 2016 an die Klägerin, wohl eine Konzerntochter, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Recht übertragen, Rechtsverletzungen am Filmwerk in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Dies galt insbesondere für Rechtsverletzungen mittels Internet-Tauschbörsen.

Nach dem Erscheinen des Films wurde vom Internetanschluss des Beklagten der Film über eine Tauschbörse heruntergeladen und dabei die heruntergeladenen Filmdatei-Teile mit dem Fortschreiten des Herunterladens gleichzeitig wieder zum Abruf durch andere File-Sharer hochgeladen. Eine entsprechende Abrufmöglichkeit der Filmdatei wurde am 01.06.2016 festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt stand weltweit einem unbegrenzten, unbestimmbaren und anonymen Personenkreis über den Internetanschluss des Beklagten ein Downloadzugriff auf die hinter dem Internetanschluss gespeicherte Filmdatei oder Teilen hiervon offen.


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