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Verkehrsunfall – verbotswidrige Fahrt in Gegenrichtung der Einbahnstraße

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AG Brandenburg – Az.: 31 C 168/18 – Urteil vom 09.04.2019

1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 464,47 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 40 % zu tragen. Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben als Gesamtschuldner von den Kosten des Rechtsstreits 60 % zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 776,03 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Parteien durch das Urteil jeweils auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 32 ZPO und § 20 StVG.

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerseite hat vorliegend somit aber den Nachweis dafür erbracht, dass der Kläger tatsächlich der Eigentümer dieses Fahrzeugs am Unfalltag war. Die Klage ist daher auch nicht wegen einer fehlenden Aktivlegitimation des Klägers hier als unzulässig abzuweisen.

Jedoch ist die Klage nur noch im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern hier nämlich nach der unstreitig erfolgten vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 2.) in Höhe von insgesamt 721,75 Euro (482,50 € + 239,25) nur noch ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 464,47 Euro zu (§ 7 und § 17 StVG in Verbindung mit § 249, § 254 und § 823 BGB sowie § 115 VVG unter Beachtung von § 1, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 5, § 10, § 41 Abs. 1 Anlage 2, Zeichen 220 der StVO).

(Symbolfoto: wewi-creative/Shutterstock.com)

Ein Haftungsausschluss gemäß § 7 Abs. 2 StVG liegt hier […]


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