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Gewährleistungsausschluss bei Veräußerung eines Abschleppwagens

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Gebrauchtwagenkauf: Mängelrüge nicht fristgerecht – OLG München bestätigt Gewährleistungsausschluss
Im Fall des OLG München (Az.: 7 U 2536/14) ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Abschleppwagen, den die Klägerin wegen behaupteter Mängel rückgängig machen wollte; das Gericht wies die Berufung jedoch zurück, unter anderem weil ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart war und die Klägerin ihre Mängelrüge nicht fristgerecht vorgenommen hatte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 2536/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss war zwischen den Parteien vereinbart worden.
Die Klägerin hat die Mängelrüge nicht fristgemäß vorgenommen, wodurch ihre Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen waren.
Das Fahrzeug wurde als „Vorführfahrzeug“ verkauft, und die Klägerin hatte es wie besichtigt und probegefahren akzeptiert.
Trotz Mängelliste und teilweiser Mängelbehebung durch die Beklagte blieb der Gewährleistungsausschluss wirksam.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I wurde zurückgewiesen, und die Klägerin wurde zur Übernahme der Berufungskosten verurteilt.
Das Gericht ließ die Revision nicht zu, da keine grundsätzliche Rechtsbedeutung vorlag.
Ein Teil der Mängel wurde von der Beklagten behoben, jedoch wurden neue Mängel erst später und damit zu spät gerügt.
Die Entscheidung stützt sich auf das Fehlen einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Mängelrüge nach § 377 HGB.


Gewährleistungsausschluss: Was ist zu beachten?
Der Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs wie beispielsweise eines Abschleppwagens ist oft eine heikle Angelegenheit. Käufer und Verkäufer müssen sich über den Gewährleistungsumfang einig werden. Ein Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich möglich, birgt aber Risiken für beide Seiten.

Für den Käufer bedeutet dies, dass er im Falle von Mängeln am Fahrzeug keine Rechte geltend machen kann. Der Verkäufer ist dafür von Gewährleistungsansprüchen befreit. Entscheidend sind die vereinbarten Modalitäten und die fristgerechte Mängelrüge nach Kauf. Eine frühzeitige Information über Rechte und Pflichten ist für alle Beteiligten von Vorteil.


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