OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 3 U 213/00
Verkündet am 01.06.2001
Vorinstanz: LG Aachen – Az.: 1 O 2/00
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. November 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 2/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete – Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages vom 03.11.1997 verneint.
Der Kläger kann den gegen den Beklagten den geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch weder aus einem ihm zustehenden Recht auf Wandlung des Kaufvertrages stützen noch aus den 459 Abs. 1, 462 BGB herleiten.
Dabei kann dahinstehen, ob der zwischen den Parteien in dem genannten Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss wegen einer vom Kläger behaupteten arglistigen Täuschung unwirksam ist. Mögliche Gewährleistungsrechte bzw. -ansprüche des Klägers sind jedenfalls verwirkt.
Zweifel an einer arglistigen Täuschung des Klägers bestehen deswegen, weil in dem genannten Kaufvertrag das gekaufte Fahrzeug als Unfallfahrzeug beschrieben war. Der Unfallschaden war offenkundig. Es bestand Einigkeit zwischen den Parteien darüber, dass der Kläger den besichtigten Unfallschaden reparieren sollte.
Streit herrscht zwischen den Parteien darüber, ob der Beklagte über einen weiteren Unfallvorschaden aufgeklärt hat. Eine solche vom Kläger behauptete Unterlassung könnte aber nur dann den Arglisteinwand rechtfertigen, wenn der Beklagte insoweit überhaupt aufklärungspflichtig war. Das wäre jedenfalls dann der Fall gewesen, wenn der Erstunfallschaden nicht sach- und fachgerecht repariert worden wäre und von daher ein technischer […]