Oberlandesgericht Naumburg
Az: 6 U 71/07
Urteil vom 27.02.2008
Leitsätze:
1. Wer entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO den Sicherheitsgurt nicht anlegt, den trifft grundsätzlich ein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB (BGH – VI ZR 213/79 – und VI ZR 59/97).
2. Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten ist die Ursächlichkeit der erlittenen Unfallverletzungen jedoch nicht zu vermuten (vgl. auch OLG Karlsruhe – 13 U 205/77), wenn der Verletzte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, sondern in den Airbag geprallt ist.
3. Vielmehr muss der Schädiger beweisen, dass dieselben Verletzungen (im konkreten Fall: hintere Hüftluxation mit Acetabulumfraktur) bei Anlegen des Sicherheitsgurts nicht eingetreten wären.
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2008 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.05.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (11 O 1059/06) abgeändert.
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.374,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.000,00 Euro seit dem 16.08.2005 und aus 374,85 Euro seit dem 29.07.2004 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftig entstehende materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 19.11.2003 zu ersetzen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Am 19.11.2003 gegen 19.45 Uhr befuhr der Kläger, ohne den Sicherheitsgurt angelegt zu haben, mit seinem Pkw Toyota, amtliches Kennzeichen … , die Landstraße 70 im Kreis Sch. zwischen A. und U. in Richtung A. . In der Gegenrichtung fuhr der Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw Opel, amtliches Kennzeichen … . Kurz nach Verlassen der Ortschaft A. wechselte der Beklagte zu 2) an einer für ihn nicht übersehbaren Stelle – es war dunkel und es regnete – zwecks Durchführung eines Überholvorgangs auf die Gegenfahrbahn, wo er frontal mit dem klägerischen Pkw kollidierte.[…]