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Sachverständigenablehnung im Arzthaftungsprozess – Überschreitung des Gutachterauftrags

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OLG Dresden – Az.: 4 W 629/19 – Beschluss vom 07.08.2019

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichtes vom 23.05.2019 – 6 O 3170/16 – abgeändert und das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen Prof. Dr. med. D… P… für begründet erklärt.
Gründe
I.

Der Sachverständige wurde mit Beschlüssen des Landgerichtes vom 07.09.2017 und 30.01.2019 mit der Erstellung eines kardiologischen, internistischen Gutachtens zu der Frage der Fehlerhaftigkeit der Behandlung der Beklagten zu 3) bis 8) beauftragt. Dem Sachverständigen wurde gestattet, eine körperliche Untersuchung des Klägers durchzuführen, falls er dies für erforderlich hält. Zur Behandlung des Klägers in der Notfallambulanz durch die Beklagten zu 1) und 2) hatte ein anderer Sachverständiger bereits ein Gutachten erstellt.

Der Sachverständige Prof. D…. P… hat den Kläger mit Schreiben vom 25.02.2019 zu einem Gespräch eingeladen und dort Folgendes ausgeführt:

„Ich würde jedoch gern auch Ihre Sicht der Abläufe in den Tagen um den 10.05.2012 hören. … Wir werden … ein wenig reden können: Ich möchte v.a. wissen, welche Beschwerden Sie in die Notfallambulanz … geführt haben und was dort und in den nachfolgenden Tagen … erfolgt ist bis einschließlich die Diagnose eines abgelaufenen Herzinfarktes gestellt wurde.“

Während des Gespräches mit dem Kläger äußerte der Sachverständige, dass das Problem sei, dass die Anwältin des Klägers alle verklagt habe, außer der Klinik in B… O…. Weiter hat er ausgeführt, dass in Kenntnis der subjektiven Wahrnehmungen des Klägers die Möglichkeit eines Fehlers im … Zentrum … nunmehr wahrscheinlicher erscheine, als das Übersehen eines bereits laufenden Herzinfarktes am 10.05.2012 in der Notaufnahme.

In seiner Stellungnahme vom 28.04.2019 zum Ablehnungsgesuch gab der Sachverständige an, dass es ihm darum gehe, die subjektiven Wahrnehmungen des Klägers zu erfragen.

 

Sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1) und 2) haben den Sachverständigen mit Schriftsätzen vom 10.04.2019 und vom 26.04.2019 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Beklagten zu 7) und 8) haben mit Schriftsatz vom 20.05.2019 ebenfalls einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen gestellt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25.05.2019 die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.06.2019, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde des Kläg[…]


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