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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen nicht Beibringung eines MPU-Gutachtens

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 19.24 – Beschluss vom 17.04.2019

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, M und L.

Im Juli 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Weilheim-Schongau bekannt, dass der Antragsteller am 26. Juni 2017 im Straßenverkehr ein Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,78 ‰ geführt hatte. Das Strafverfahren stellte das Amtsgericht Weilheim i. OB mit Beschluss vom 17. November 2017 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrags ein.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf, bis 16. März 2018 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Die Beibringungsfrist wurde zweimal verlängert, zuletzt bis 31. Mai 2018, nachdem sich der Antragsteller am 16. April 2018 mit einer Begutachtung einverstanden erklärt hatte.

Im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis sprach der Antragsteller am 9. Juli 2018, dem letzten Tag der Anhörungsfrist, bei der Fahrerlaubnisbehörde vor und machte Terminprobleme mit der Begutachtungsstelle geltend. Diese gewährte ihm eine weitere Fristverlängerung bis 10. August 2018, um ein Gutachten vorzulegen, und forderte entsprechende Belege sowie den Nachweis einer neuen Terminvereinbarung. Daraufhin legte der Antragsteller die Terminbestätigung der Begutachtungsstelle vom 25. Mai 2018 für einen Untersuchungstermin am 30. Mai 2018 und ein am 22. Mai 2018 ausgestelltes Flugticket München – Budapest und zurück für den 25./29. Mai 2018 vor.

Mit Bescheid vom 14. August 2018 entzog das Landratsamt dem Antragsteller gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis, forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzuliefern, und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.

Hiergegen ließ der Antragteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.

Am 4. September 2018 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Der Antragsteller sei unverschuldet an d[…]


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