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Verkehrsunfall: Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden

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AG Berlin-Mitte, Az.: 3 C 3490/08, Urteil vom 27.07.2010 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistungen in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht von den Beklagten Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls, der sich am 05.03.2008, gegen 10:30 Uhr auf der B… Str. in Berlin ereignet hat. Zum damaligen Zeitpunkt fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen … und der Beklagte zu 2) mit seinem Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen …. Der Kläger behauptet, auf Höhe des Audizentrums habe ein vorausfahrendes Fahrzeug stark abgebremst, so dass er gezwungen gewesen sei, bis zum Stillstand abzubremsen und unmittelbar danach sei der Beklagte zu 2) mit seinem Fahrzeug auf das klägerische Fahrzeug im Heckbereich aufgefahren und habe es dort erheblich beschädigt. Es liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, gemäß dem eingereichten Privatgutachten und die vorhandenen Vorschäden seien alle Sach- und Fachgerecht bis zum 30.09.2007 repariert worden. Der Kläger beantragt: nachdem er die Klage in Höhe von 300,– € zurückgenommen hat, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.530,74 € nebst 5% Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 14.08.2008 zu zahlen. Die Beklagten beantragen: die Klage insgesamt zurückzuweisen und stimmen der Klagerücknahme nicht zu. Sie bestreiten die Unfalldarstellung des Klägers und die Aktivlegitimation und behaupten, das Fahrzeug der Beklagten sei nur ganz leicht aufgefahren. Es seien erhebliche Vorschäden am Fahrzeug gewesen, die der Kläger auch seinem Privatgutachter nicht bekannt gegeben habe, daher sei überhaupt kein wirtschaftlich meßbarer Schaden eingetreten und der angegebene Wiederbeschaffungswert sei nicht zutreffend. Sie bestreiten, dass das Fahrzeug unfallbedingt abgeschleppt wurde. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die bis zum Ende der Schriftsatzfrist bei Gericht eingegangen sind. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insofern wird auf das Sachverständigengutachten P… vom 16.04.2010 verwiesen, Blatt 88 ff. der Akten.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis kein Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 17 StVG 823 BGB in Verbindung mit § 115 VVG. Denn der Kläger hat die unstreitigen Vorschäden, die an seinem Fahrzeug waren, nicht vor dem streitgegenständlichen Unfall sach- und fachgerecht beseitigen lassen. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten P…, dem sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass eine sach- und fachgerechte Beseitigung der Schäden am Heckblech durch die vom Kläger genannte Reparaturmethode überhaupt nicht möglich ist, so das nicht alle Schäden sach- und fachgerecht behoben worden sind. Im Hinblick auf den beantragten Wiederbeschaffungswert durch den Kläger kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, das die großflächige Deformation an der Heckklappe offensichtlich nicht mehr vorhanden war, so dass ein Großteil der optisch deutlich erkennbaren Beschädigungen beseitigt worden war und das allerdings der hintere Stoßfänger nicht erneuert worden ist….


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