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Grundbuchverfahren – im Zwangsversteigerungs­verfahren festgesetzter Verkehrswert

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OLG Naumburg – Az.: 12 Wx 51/16 – Beschluss vom 28.02.2017

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Grundbuchamts des Amtsgerichts Wittenberg vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 32,00 €.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1) hat mit Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg – Vollstreckungsgericht – vom 20. Mai 2015 (13 K 134/13) den Zuschlag für das im Grundbuch von P. Blatt 14 eingetragene Flurstück 172 der Flur 12 erhalten mit dem Höchstgebot von 10.950,00 €. Zuvor hatte das Vollstreckungsgericht auf der Grundlage des zum Stichtag 6. Mai 2014 eingeholten gerichtlichen Gutachtens vom 28. Mai 2014 einen Verkehrswert für dieses Grundstück in Höhe von 21.900,00 € festgesetzt.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 18. Februar 2016 hat der Beteiligte zu 1) dieses Grundstück für einen Kaufpreis in Höhe von 10.000,00 € an den Beteiligten zu 2) veräußert. Unter dem 8. März 2016 hat der Verfahrensbevollmächtigte Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers beantragt. Dem hat das Grundbuchamt des Amtsgerichts Wittenberg am 17. März 2016 entsprochen und mit Beschluss vom gleichen Tage unter Zulassung der Beschwerde den Streitwert auf 21.900,00 € festgesetzt. Bei dem der Gebührenberechnung zugrunde gelegten Wert handele es sich um den im Zuschlagsbeschluss des Zwangsversteigerungsverfahrens durch einen amtlich bestellten Gutachter ermittelten Verkehrswert. Eine Minderung um ca. die Hälfte des Wertes auf 10.000,00 € sei eher unwahrscheinlich. Dem ist der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 20. April 2016 entgegen getreten unter Hinweis auf Kommentarliteratur, wonach für den Wert allein die Ersteigerungssumme bzw. die spätere Veräußerungssumme maßgeblich sei. Nachdem das Grundbuchamt seinerseits auf Kommentarliteratur verwiesen hatte, hat der Verfahrensbevollmächtigte für die Beteiligten zu 1) und 2) unter dem 27. Juni 2016 Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass sich der Verkehrswert im Regelfall nach dem Kaufpreis richte, hier 10.000,00 €. Die Feststellungen eines Gutachters seien unbeachtlich, wenn der von dem Sachverständigen festgestellte Wert tatsächlich auf dem Markt nicht zu erzielen sei. Dies bestätige sich sowohl bei der Ersteigerungssumme als auch bei der späteren Veräußerungssumme. Die Bezirksrevisorin ist der Beschwerde am 7. September 2016 entgegen getreten. Mit Beschluss vom 15. September 2016 hat das Grundbuchamt des Amtsgerichts Wittenberg der Beschwerde nicht abgeholfen und das […]


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