OLG Köln
Az.: 9 U 113/99
Verkündet am 28.03.2000
Vorinstanz: LG Köln – Az.: 24 O 280/98
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.02.2000 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.07.1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 0 280/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des Unfallereignisses vom 22.02.1998 mit Totalschaden an dem PKW Peugot 306 Cabrio (amtliches Kennzeichen XX-XX-XXX ) auf Grund des Händler – Fahrzeugversicherung zwischen der Firma Autohaus G. und der Beklagten nicht zu.
2. Da der Versicherungsnehmer, die Firma G., den Anspruch nicht selbst verfolgen will, kann die Klägerin grundsätzlich als Mitversicherte den Entschädigungsanspruch geltend machen (vgl. Prölss -in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl. § 75, Rn 5, 8, 10) .
Der Senat hat allerdings bereits Bedenken, ob der Klägerin im Rahmen der zwischen dem Autohaus G. und der Beklagten bestehenden Händler-Fahrzeugversicherung überhaupt die Stellung einer Mitversicherten zukommt.
Nach Ziffer I 1. der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug – Handel und Handwerk bezieht sich die Versicherung auf alle „Fahrzeuge, wenn und solange sie mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten roten Kennzeichen versehen sind“. Ob damit auch die Fahrzeuge versichert sind, die nicht vom Versicherungsnehmer selbst oder seinem Repräsentanten mit dem roten Kennzeichen versehen sind, ist zweifelhaft. Vorliegend hat der frühere Angestellte der Streithelfe[…]