VG Karlsruhe – Az.: 4 K 7609/17 – Urteil vom 02.05.2019
1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Tatbestand
Die Kläger begehren ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks XXX in Pfinztal-Berghausen und bewohnen das auf diesem Grundstück befindliche Haus. Der Beigeladene ist Eigentümer des nördlich gelegenen Nachbargrundstücks und des darauf befindlichen Wohnhauses XXX, das unmittelbar an das Haus der Kläger angrenzt.
Im Dezember 2013 errichtete der Beigeladene in seinem Haus einen Kaminofen für feste Brennstoffe mit einer Nennleistung von 6 kW, der an ein Abgasrohr angeschlossen ist, das zu dem auf der westlich gelegenen Dachhälfte befindlichen Schornstein führt. Der Bezirksschornsteinfeger führte im Januar 2014 gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen; im Folgenden: 1. BImSchV) eine Bauzustandsbesichtigung durch und bescheinigte die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase. Dabei stellte er die Vereinbarkeit der Anlage mit § 4 Abs. 1 (ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage), § 19 Abs. 1 Nr. 1 (Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach) sowie § 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchV (Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen) fest. Außerdem stellte er fest, dass die verwendeten Brennstoffe nach Herstellerangaben (§ 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 2 und 3 1. BImSchV) geeignet seien. Die Messung des Feuchtegehalts im Brennstoff im Hinblick auf § 3 Abs. 3 1. BImSchV ergab einen Mittelwert von 15,7%. Ferner wurde eine Beratung nach § 4 Abs. 8 1. BImSchV für handbeschickte Feuerungsanlagen durchgeführt, die die sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage, die ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffs und Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen betraf.
Der Kläger zu 2 wandte sich erstmalig im Oktober 2014 an das Landratsamt Karlsruhe und begehrte eine behördliche „Prüfung, Anordnung und Verfügung“ des auf dem Haus des Beigeladenen befindlichen Schornsteins, der Holzlagerung sowie von Lärmimmissionen durch Bauarbeiten. Mit E-Mail vom 03.02.2015 teilte das Landratsamt dem Kläger zu 2 mit, dass der Bezirksschornsteinfegermeister, der den streitbefangenen Kamin[…]