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Rechtsanwälte Kotz GbR

Parteivernehmung eines Vermieters bei Beweisnot bzgl. Eigenbedarf

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Landgericht Berlin
Az: 67 S 198/14
Urteil vom 25.09.2014

Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. April 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 23 C 90/13 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung aus den §§ 985, 546 Abs. 1 BGB. Die am 28. Mai 2013 ausgesprochene Eigenbedarfskündigung hat das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Mietverhältnis nicht beendet. Zwar stand dem Kläger nach §§ 57a ZVG, § 573d Abs. 2 BGB ein Sonderkündigungsrecht zu. Er hat die streitgegenständliche Wohnung in der Zwangsversteigerung erworben und konnte demgemäß das Mietverhältnis an der Wohnung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Allerdings kann das Kündigungsrecht gemäß § 573d Abs. 1 BGB nur unter Beachtung der Kündigungsschutzvorschrift des § 573 BGB ausgeübt werden (BGH, Urt. v. 16. Januar 2008 – VIII ZR 254/06, NJW-RR 2008, 86 Tz. 12). Das danach erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der Beendigung des Mietverhältnisses bestand jedoch nicht.
Dem Kläger stand ein Kündigungsgrund nicht zur Seite, da die Voraussetzungen des § 573 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht vorlagen. Ein hinreichender Kündigungsgrund i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dann gegeben, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, die zu seinen Haushalt gehörenden Personen oder seine Familienangehörige benötigt. Daran fehlt es.
Der Kläger hat zwar einen entsprechenden Eigenbedarf behauptet, diesen jedoch als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei (BVerfG, Beschl. v. 30. Juni 1993 – 2 BvR 459/93, NJW 1993, 2165 Tz. 26 ff.; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 573 Rz. 70 m.w.N.) auf das erhebliche Bestreiten der […]


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