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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 10 Sa 69/20 – Urteil vom 19.05.2021

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 7. Oktober 2020 – 4 Ca 622/19 – wird auf die Berufungen der Parteien unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Berufungen teilweise abgeändert und Tenor zu 3. – nachfolgend 2. – zur Klarstellung vollständig neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen an der Pforte/Telefonzentrale vollschichtig weiter zu beschäftigen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung zu bezahlen in Höhe von

2.484,25 Euro brutto abzüglich 1.109,25 Euro netto für Dezember 2019 nebst Zinsen aus dem jeweils offenen Saldo seit 1. Januar 2020;
3.023,02 Euro brutto abzüglich 1.331,10 Euro netto für März 2020 nebst Zinsen aus dem jeweils offenen Saldo seit 1. April 2020;
3.023,02 Euro brutto abzüglich 1.331,10 Euro netto für April 2020 nebst Zinsen aus dem jeweils offenen Saldo seit 1. Mai 2020;
3.023,02 Euro brutto abzüglich 1.331,10 Euro netto für Mai 2020 nebst Zinsen aus dem jeweils offenen Saldo seit 1. Juni 2020;
3.023,02 Euro brutto abzüglich 1.331,10 Euro netto für Juni 2020 nebst Zinsen aus dem jeweils offenen Saldo seit 1. Juli 2020;
3.453,05 Euro brutto abzüglich 1.331,10 Euro netto für Juli 2020 nebst Zinsen aus dem jeweils offenen Saldo seit 1. August 2020;
3.023,02 Euro brutto abzüglich 1.331,10 Euro netto für August 2020 nebst Zinsen aus dem jeweils offenen Saldo seit 1. September 2020;
3.023,02 Euro brutto abzüglich 1.331,10 Euro netto für September 2020 nebst Zinsen aus dem jeweils offenen Saldo seit 1. Oktober 2020;
3.023,02 Euro brutto abzüglich 1.331,10 Euro netto für Oktober 2020 nebst Zinsen aus dem jeweils offenen Saldo seit 3. November 2020;
5.497,76 Euro brutto abzüglich 1.331,10 Euro netto für November 2020 nebst Zinsen aus dem jeweils offenen Saldo seit 1. Dezember 2020 aus 3.023,02 Euro brutto abzüglich 1.331,10 Euro netto sowie aus weiteren 2.474,74 Euro seit 2. Dezember 2020;
3.023,02 Euro brutto abzüglich 1.331,10 Euro netto für Dezember 2020 nebst Zinsen aus dem jeweils offenen Saldo seit 1. Januar 2021,

wobei der Zinssatz jeweils 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.

3. Die weitergehende Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung wird abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt[…]


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