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Rechtsanwälte Kotz GbR

Straßenverkehrsgefährdung, unerlaubtes Entfernen, Teileinstellung, Strafklageverbrauch

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KG Berlin 3. Strafsenat

Entscheidungsdatum:   30.08.2016

Aktenzeichen:  (3) 161 Ss 146/16 (82/16)

Norm:   § 153a Abs 2 StPO

Strafklageverbrauch durch Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO

Leitsatz: Sind Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit und des sich hieran anschließenden unerlaubten Entfernens vom Unfallort angeklagt und stellt das Gericht das Verfahren bzgl. einer Tat nach § 153a Abs. 2 StPO (endgültig) ein, so verbraucht dies die Strafklage für die noch anhängige Tat im sachlichrechtlichen Sinn.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2016 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last, nicht aber die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die dieser selbst zu tragen hat.
Gründe
Symbolfoto: Vertolet / Bigstock

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 12. Juni 2015 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt, seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 15 Monaten angeordnet. Die auf sein Rechtsmittel anberaumte Berufungshauptverhandlung hat an insgesamt sieben Tagen stattgefunden. Am sechsten Verhandlungstag sind die Verfahrenbeteiligten übereingekommen, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Straßenverkehrsgefährdung nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt werden soll. Ohne dass es zu einer vorläufigen Einstellung gekommen wäre, ist das Verfahren am nächsten Verhandlungstag, dem 12. Mai 2016, insoweit endgültig eingestellt worden, nachdem der Angeklagte erklärt hatte, 3.000 Euro an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz gezahlt zu haben. Sodann ist die Strafverfolgung (unter Wegfall des Vorwurfs nach § 316 Abs. 1 StPO) gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den verbleibenden Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort beschränkt worden, und der Angeklagte ist schließlich durch das angefochtene Urteil wegen dieses Vergehens zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro verurtei[…]


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