AG Frankfurt – Az.: 32 C 763/19 (90) – Urteil vom 23.05.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz unter Berufung auf eine Urheberrechtsverletzung durch Nutzung eines so genannten File-Sharing-Systems.
Der Beklagte ist Inhaber eines Internet-Anschlusses. Mit Schreiben vom 19.03.2015 mahnten die Bevollmächtigten der Klägerin ihn mit der Begründung ab, er habe über diesen Internetanschluss einen Urheberrechtsverstoß dadurch begangen, dass er zu 10 verschiedenen Zeitpunkten im Zeitraum zwischen dem 09.11.2014 und dem 16.01.2015 im Rahmen eines so genannten File-Sharing-Systems das Computerspiel „…“ aus dem Internet heruntergeladen und dadurch zugleich anderen Benutzern zum Herunterladen zur Verfügung gestellt habe, ohne über die erforderliche Lizenz zu verfügen. In dem fraglichen Zeitraum lebte der Beklagte in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau (geboren 1976) und seinen beiden Töchtern (geboren 1998 und 2006), die eigenständigen Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten. Dazu wurden im Haushalt des Klägers 7 internetfähige Endgeräte verwendet (1 Computer, 2 Laptops, 4 Mobiltelefone).
Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der Rechte an der Software „…“. Sie behauptet weiter, über den Internetanschluss des Beklagten sei zu 10 verschiedenen Zeitpunkten im Zeitraum zwischen dem 09.11.2014 und dem 16.01.2015 diese Software zum Download bereitgestellt worden; für die genauen Zeitpunkte wird insofern auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 22.11.2018 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, ein Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Die Klägerin meint weiter, im Rahmen der Lizenzanalogie stehe ihr ein Schadensersatzan[…]