Gerichtsurteil: Eingeschränktes Geh- und Fahrtrecht durch bauliche Hindernisse
Im Streit um ein Geh- und Fahrtrecht auf einem Nachbargrundstück entschied das LG Bayreuth, die Klage zur Beseitigung baulicher Anlagen abzuweisen und bestätigte die Umwandlung des Fahrtrechts in ein reines Gehrecht. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt, wobei die Beklagte erfolgreich eine Teilbereinigung des Grundbuchs erwirkte, sodass lediglich ein Gehrecht verblieb.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Klage zur Beseitigung baulicher Anlagen auf einem Nachbargrundstück abgewiesen; stattdessen Bestätigung der Umwandlung eines Fahrtrechts in ein Gehrecht.
Kosten des Verfahrens wurden zwischen Kläger und Beklagter aufgeteilt.
Gericht entschied, dass im Grundbuch nur ein Gehrecht besteht, wies jedoch den Anspruch auf Schlüsselrückgabe für das Gartentor ab.
Das Gericht begründete, dass bereits zum Zeitpunkt der Einräumung des Geh- und Fahrtrechts eine Durchfahrt mit Fahrzeugen topographisch unmöglich war.
Die Verwirkung und Verjährung von Beseitigungsansprüchen führte zum Erloschen des Fahrtrechts; nur das Gehrecht bleibt bestehen.
Kläger ist seit 1997 Nachbar und hat die Nutzung des Fahrtrechts nie gefordert; umfangreiche bauliche Veränderungen durch die Beklagte wurden geduldet.
Ein Teilanspruch der Beklagten auf Teillöschung/Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Fahrtrechts wurde anerkannt, ein Anspruch auf Herausgabe des Schlüssels zum Tor wurde jedoch verneint.
Das Gericht betonte die Unzumutbarkeit einer nachträglichen Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs nach langer Duldungszeit.
Recht am Nachbargrundstück
Geh- und Fahrtrechte gehören zu den wichtigsten Grunddienstbarkeiten und räumen als beschränkte dingliche Rechte Befugnisse auf einem fremden Grundstück ein. Sie ermöglichen das Begehen oder Befahren des belasteten Nachbargrundstücks auf einem genau festgelegten Wege.
Das Eigentümergrundstück profitiert von der Dienstbarkeit und erhält eine grundbuchrechtlich gesicherte Zugangs- und Verkehrsmöglichkeit. Demgegenüber muss der Grundstückseigentümer des belasteten Grundstücks die Ausübung der Geh- und Fahrtrechte dulden. K[…]