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Rechtsanwälte Kotz GbR

Echtheit Testament: Einholung Schriftsachverständigengutachten

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Überprüfung von Testamenten: Gerichtliche Untersuchung der Echtheit und Beanstandungen der Testamentsvollstreckung
Die Debatte im vorliegenden Fall befasst sich mit Fragen rund um die Echtheit eines Testaments und die Einwände gegen einen Testamentsvollstrecker. Es handelt sich um eine komplexe Mischung aus Themen, die die Testamentsvollstreckung, die Aufnahme einer Nutzungsentschädigung und potenzielle Interessenkonflikte betreffen. Der Hauptkonflikt besteht jedoch in der Infragestellung der Echtheit des Testaments und der Kompetenz des Testamentsvollstreckers.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 W 46/20 >>>

Ungerechtfertigte Anschuldigungen gegen den Testamentsvollstrecker
Erste Kritikpunkte betreffen die Nichtaufnahme und Nichteinforderung einer möglichen Nutzungsentschädigung durch den Testamentsvollstrecker. Die rechtliche Debatte konzentriert sich darauf, ob Ansprüche bestanden haben könnten, die hätten aufgenommen werden können, und ob die Nichteinforderung dieser Ansprüche beanstandet werden sollte. Trotz der eigenen erbrechtlichen Begünstigung des Testamentsvollstreckers, wurde kein unzulässiger Interessenkonflikt festgestellt, der zur Ungeeignetheit des Testamentsvollstreckers führen könnte.
Kontroverse um die Echtheit des Testaments
Ein weiterer Streitpunkt ist die Echtheit des Testaments. Wenn im Erbscheinsverfahren die Echtheit eines Testaments bezweifelt wird, muss das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob Anlass zur Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens besteht. Dies hängt von den bisherigen Ergebnissen der Sachaufklärung ab. Wenn keine besonderen Umstände gegen die eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sprechen, kann es ausreichen, wenn der Richter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt.
Entscheidung über die Testamentsgültigkeit
Das Nachlassgericht setzte sich ausführlich mit der Frage der Echtheit des Testaments auseinander und legte überzeugend die Umstände dar, die für die Echtheit und gegen eine Fälschung des Testaments sprechen. Der Senat hatte keine Zweifel daran, dass das Testament eigenhändig von der Erblasserin errichtet worden ist. Es wurden keine besonderen Umstände festgestellt, die gegen eine eigenhändige Errichtung durch die Erblasserin sprechen.
Abschluss und Auswirkungen auf das Verfahren
Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, […]


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