LG Bonn, Az.: 17 O 30/15, Urteil vom 11.10.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Rückzahlung einer seiner Behauptung nach nicht autorisierten Überweisung von seinem bei der Beklagten geführten Girokonto.
Der Kläger war seit dem Jahr 2009 Kunde bei der Beklagten und unterhielt dort ein Girokonto mit der Nummer …. Er nahm seit Ende des Jahres 2012 am seitens der Beklagten bereitgestellten Online-Banking teil. Die im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit zu tätigenden Überweisungen wickelte er standardmäßig über das Online-Banking-Portal der Beklagten ab. Der entsprechenden Rahmenvereinbarung für die Teilnahme am Online-Banking vom 27.12.2012 lagen die Bedingungen für das Online-Banking in der Fassung vom Oktober 2009 zugrunde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird vollinhaltlich auf die Anlage B2 (Bl. …-… d.GA.) verwiesen. Zur Durchführung von Online-Überweisungen verwendete der Kläger den ihm seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten TAN-Generator, ein mobiles Kartenlesegerät mit Display. Die Vornahme von Überweisungen ist bei diesem Verfahren wie folgt möglich:
Symbolfoto: TeroVesalainen/BigstockDer Nutzer loggt sich mit seinem Benutzernamen und seiner PIN in das Online-Banking-Portal der Beklagten ein. Dort gibt er mit Empfängername, Empfängerkontonummer, Betrag und Betreff die Daten der Überweisung ein. Bei dem chipTAN-Online-Banking-Verfahren erfolgt sodann die Generierung der zur Autorisierung des Zahlungsvorgangs erforderlichen Transaktionsnummer (TAN) mittels des auf dem Chip der Bankkarte aufgespielten Systems. Dies kann auf zwei Wegen erfolgen: Entweder wird durch Einschieben der Bankkarte in den TAN-Generator und die anschließende Erfassung einer Grafik auf dem Computerbildschirm (sog. Flicker-Code) über die optischen Sensoren des TAN-Generators und nach erfolgter Bestätigung der daraufhin angezeigt[…]