LAG Schleswig-Holstein
Az.: 1 Sa 541 c/10
Urteil vom 29.11.2011
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 22.09.2010 – ö.D. 3 Ca 1368 b/10 – geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Februar 2009 bis Juni 2010 einen weiteren Versorgungszuschuss in Höhe von EUR 918,06 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der Gesamtversorgungs-zusage bei der Berechnung des Versorgungszuschusses einen Kindererziehungszuschlag entsprechend § 50 a BeamtVG für eine Kindererziehungszeit von 24 Kalendermonaten zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zustehenden Gesamtversorgung.
Die am ….1946 geborene, schwerbehinderte Klägerin, die zwei Kinder – geboren 1965 und 1968 – hat, war wegen der Erziehung dieser Kinder vom 01.04.1965 bis zum 31.10.1971 nicht beruflich tätig. Vom 01.04.1980 bis zum 31.01.2009 war sie Arbeitnehmerin der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Seit dem 01.02.2009 bezieht die Klägerin gesetzliche Altersrente. Rechtsvorgängerin der Beklagten war die …bank S-H…
Die Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Mitarbeiter der Beklagten regelt die Dienstvereinbarung Nr. 1 vom 07.07.1997 (Bl. 9 – 15 d.A.) (im Folgenden: DV), die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Gesamtpersonalrat geschlossen wurde. Diese lautet auszugsweise:
„§ 1
Gesamtversorgung
Der Versorgungsanspruch – d.h. die Gesamtversorgung –[…]