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Anwendbarkeit des KSchG im Kleinbetrieb – Arbeitnehmerkündigung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 63/18 – Urteil vom 13.05.2019

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, vom 14.12.17, Az.: 3 Ca 184/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, oder aber nicht.

Die Klägerin ist seit dem 01.10.2011 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt, zuletzt in N.-O. als Büroangestellte. Sie hat ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von 2.852,40 EUR erzielt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.10.2011 zu Grunde, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 4 ff. d. A. Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 24.01.2017, das der Klägerin am 26.01.2017 zugegangen ist, hat die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2017 gekündigt.

Die Klägerin hat vorgetragen, vorliegend sei das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Die Beklagte beschäftige regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer, jedenfalls sei von einem Gemeinschaftsbetrieb mit dem Unternehmen R. E. Hard- und Software in O.-W. auszugehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten als Inhaber betreibe. Die Klägerin habe für beide Unternehmen die Buchhaltung gemacht, Post beider Unternehmen bearbeitet, Kontoauszüge abgeholt, Botengänge erledigt und Online-Banking-Überweisungen getätigt. Sie habe für beide Unternehmen die Rechnungen erstellt, die Lohnunterlagen ausgedruckt und weitergeleitet. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Klägerin für beide Unternehmen alle anfallenden Bürotätigkeiten ausgeführt habe.

Ursprünglich hätten beide Unternehmen ihren Hauptsitz in O.-W. gehabt, die Beklagte daneben bis August 2015 noch eine Zweigniederlassung in D-Stadt. Im September 2015 sei die Zweigniederlassung nach N.-O. verlegt und ab Mai 2016 in den Hauptsitz der Beklagten umgewandelt worden. Die Einzelunternehmung R. E. Hard- und Software habe dagegen ihre Postanschrift in O.-W. beibehalten. Die Beklagte habe bis Mai 2016 nur Dienstleistungen erbracht. Mit Hard- und Software gehandelt habe dagegen die Einzelunternehmung. Ab dem Kalenderjahr 2016 habe die Beklagte sodann sowohl Dienstleistungen als auch Handel ausgeübt. Die Weisungsbefugnis für die Arbeitnehmer beider Unternehmungen werde durch den Geschäftsführer der Beklagten, der in Person auch Inhaber der Einzelunt[…]


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