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Corona-Pandemie – Verlegung Hauptverhandlungstermin – Minimierung der Ansteckungsgefahr

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OLG Stuttgart – Az.: 4 Ws 265/20 – Beschluss vom 30.11.2020

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts – 2. Große Strafkammer Tübingen vom 18. November 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.

Gegen den Angeklagten und neun Mitangeklagte ist bei der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Tübingen seit Januar 2014 ein Strafverfahren wegen Verdachts des 160-fachen banden- und gewerbsmäßigen Betrug zum Nachteil der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg anhängig. Mit Beschluss vom 9. Februar 2018 setzte die Kammer das Verfahren zur Klärung sozialrechtlicher Fragen analog § 262 Abs. 2 StPO aus. Mit Beschluss vom 30. September 2020 ordnete die Kammer die Wiederaufnahme des Verfahrens an und die Vorsitzende bestimmte 14 Hauptverhandlungstermine ab 23. November 2020 bis 9. Februar 2021. In der Folge beantragte der Angeklagte u. a., das Verfahren wegen der mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren auszusetzen und die anberaumten Termine aufzuheben.

Mit Beschluss vom 18. November 2020 hat die Vorsitzende der Strafkammer den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, der die Vorsitzende am 23. November 2020 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt hat.

Die Beschwerde des Angeklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

(Symbolfoto: Von Valery Evlakhov/Shutterstock.com)

1. Gemäß § 305 Satz 1 StPO sind Beschwerden gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminaufhebung oder -verlegung als eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung des erkennenden Gerichts grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OLG München, Beschluss vom 30. März 2020 – 2 Ws 387 + 388/20 Rn. 11 und 12, NStZ 2020, 503). Nach herrschender Rechtsprechung ist das Rechtsmittel allerdings dann ausnahmsweise als zulässig anzusehen, wenn es darauf gestützt wird, dass die Entscheidung des/der Vorsitzenden rechtswidrig ist, wozu auch die fehlerhafte Ausübung des Ermessens gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 BvQ 87/20 Rn. 45; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63, Auflage, § 213 Rn. 8 mwN; insoweit noch einschränkender OLG Stuttgart, Justiz 2006,[…]


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