AG Schöneberg – Az.: 19 C 316/18 – Urteil vom 18.06.2019
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin einer 3-Zimmerwohnung in der H. Straße, … B., Vorderhaus, 2. OG links. In § 8 des Mietvertrages vom 11.05.2012 ist bestimmt: „… Frau F. und Herr Z. sind berechtigt, ein Zimmer dieser Wohnung unterzuvermieten, für diese Untervermietung wird kein Untermietzuschlag erhoben.“
Im Frühjahr 2014 zog die Klägerin zu 2. aus der Wohnung aus. Die Kläger baten die Beklagte um Erlaubnis, ein weiteres, nämlich das bislang von der Klägerin zu 2. genutzte Zimmer, an Herrn J. P. B. untervermieten zu dürfen. Es kam zu einem Rechtsstreit, in dem die Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde.
Mit Schreiben vom 15.04.2018 bat der Kläger zu 1. um Erteilung einer Untermieterlaubnis für Herrn A. W.. In diesem Schreiben vom 15.04.2018 heißt es unter anderem wie folgt: „Herr J. P. B. wird nach aktuellem Stand zu Ende Oktober 2018 aus der Wohnung ausziehen. Frau J. H. wird nach aktuellem Stand ab November 2018 als Untermieterin gemäß § 8 Absatz 4 Satz 3 des Mietvertrages in die Wohnung einziehen und hier ein Zimmer bewohnen. … Für Herrn A. R. W., der bereits in der Wohnung wohnt …, wird für ab November 2018 hiermit eine Untermieterlaubnis gemäß § 553 Absatz 1 BGB begehrt. Er wird ein Zimmer der Wohnung bewohnen. Die Untervermietung ist notwendig, da es sich bei Herrn W. um meinen Lebenspartner handelt. …“
Nach Klagezustellung hat die Beklagte eine Untermieterlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers an Herrn A. R. W. nach folgender Maßgabe erteilt:
1. Die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung eines Zimmers an den Lebenspartner von Herrn P. Z. gilt ausschließlich für den uns benannten Herrn A. R. W. (geboren am ….1988 in S.) und ist befristet auf die Dauer der Lebensgemeinschaft zwischen Herrn P. Z. und Herrn A. R. W.. Voraussetzung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung ist, dass Herrn P. Z. gemeinsam mit Herrn A. R. W. in der Wohnung lebt, d. h. der Hauptwohnsitz von Herrn P. Z. die innegehaltene Wohnung in der H. Straße in … B. bleibt.
2. Herr A. R. W. ist verpflichtet, die Bestimmungen der Hausordnung und die dem Mietvertrag be[…]