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Zu hohe Wohnraumvormiete darf als neue Miete verlangt werden

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LG Berlin – Az.: 67 S 113/22 – Urteil vom 22.09.2022

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.04.2022 verkündete Urteils des Amtsgerichts Mitte – 17 C 306/21 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 296,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2021 zu zahlen.

2. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, für die Wohnung in der X-Straße, ab dem 01. November 2021 eine monatliche Miete in Höhe von 400,90 Euro nettokalt zuzüglich monatlicher Vorauszahlungen auf die Betriebskosten im Höhe von derzeit 75,00 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von 348,82 EUR nebst Zinsen sowie die Feststellung, ab dem 1. November 2021 lediglich zu einer Mietzahlung von nicht mehr als 296,27 EUR nettokalt für die von der Beklagten angemietete Wohnung verpflichtet zu sein.

Die Beklagte macht widerklagend die Zahlung von 302,70 EUR sowie die Feststellung geltend, dass der Kläger verpflichtet ist, ab dem 1. November 2021 eine Nettokaltmiete i.H.v. 405,01 EUR monatlich zu zahlen.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 1. Juli 2017 ein Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung zu einem von den Parteien vereinbarten Nettokaltmiete von monatlich 460,00 EUR. In einem ebenfalls die streitgegenständliche Wohnung betreffenden und am 16. Juni 2015 beginnenden weiteren Mietverhältnis hatte die Beklagte mit einem Vormieter eine monatliche Nettolkaltmiete von 422,00 EUR vereinbart, in einem letzterem Mietverhältnis vorhergehenden und am 1. März 2014 beginnenden weiteren Mietverhältnis eine solche von 380,00 EUR.

Der Kläger macht geltend, die preisrechtlich zulässige Miete läge für die streitgegenständliche Wohnung unter Zugrundelegung der bei Mietvertragsbeginn ortsüblichen Vergleichsmiete von 255,29 EUR bei 280,82 EUR. In Folge einer durch Schreiben der Beklagten vom 22. September 2021 erklärten Indexmieterhöhung betrage die geschuldete Nett[…]


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