Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsverstoß – Motorrad mit installiertem Provida-Nachfahrsystem – Toleranzabzug

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Geschwindigkeitsüberschreitung: Zweifel an der Beweiswürdigung
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 10.03.2020 (Az.: III-4 RBs 87/20) ein Urteil des Amtsgerichts Paderborn aufgehoben, welches einen Fahrer wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt hatte. Der Hauptkritikpunkt des OLG war die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, insbesondere in Bezug auf die Geschwindigkeitsmessung und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: III-4 RBs 87/20 >>>

[toc]
Die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts
Das Amtsgericht Paderborn hatte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt, da er außerhalb geschlossener Ortschaften mit 142 km/h gefahren sein soll, was eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h darstellt. Die Messung erfolgte durch einen Polizeibeamten, der den Betroffenen mit einem Motorrad verfolgte und die Geschwindigkeit mittels der Anlage ProViDa 2000 Modular und einem Messfilm manuell berechnete.
Kritikpunkte des OLG Hamm
Das OLG Hamm stellte fest, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts in einem Punkt lückenhaft bzw. widersprüchlich war. Das Amtsgericht war fälschlicherweise von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen, obwohl die Geschwindigkeitsberechnung manuell erfolgte. Zudem gab es rechtliche Bedenken bezüglich der Beweiswürdigung des Amtsgerichts zum Abstand zwischen dem verfolgenden Polizeimotorrad und dem Fahrzeug des Betroffenen. Auf den Lichtbildern, die als Beweismittel dienten, war das verfolgte Fahrzeug nicht klar zu erkennen, was die gesamte Beweiswürdigung in Frage stellte.
Unklarheiten in der Beweisführung
Ein weiterer Kritikpunkt des OLG war, dass auf den Lichtbildern, die zur Beweisführung herangezogen wurden, das verfolgte Fahrzeug nicht eindeutig zu erkennen war. Dies machte die Beweiswürdigung des Amtsgerichts bzgl. eines sich vergrößernden Abstands zwischen dem Messfahrzeug und dem gemessenen Fahrzeug für das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachvollziehbar.
Hinweise für die neue Hauptverhandlung
Das OLG Hamm wies darauf hin, dass in der neuen Hauptverhandlung auch geprüft werden sollte, ob ein höherer Toleranzwert in Ansatz zu bringen ist als der im ursprünglichen Urteil vorgenommene Toleranzabzug. Es gibt Bedenken, dass unterschiedliche Toleranzgrenzen bei geräteseitiger und manueller Geschwindigkeitsberechnung gelten sollen, obwohl die Messdaten auf demselben We[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv