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Rechtsanwälte Kotz GbR

Modernisierungsankündigung – Anforderungen bei einem Maßnahmenbündel

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AG Schöneberg – Az.: 4 C 316/18 – Urteil vom 24.06.2019

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen innegehaltene Wohnung in der M.-L.-Straße in … B., Vorderhaus, Erdgeschoss links, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Toilette, Bad, Flur, ca. 76,46 m², sowie Keller zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2019 gewährt. Die Räumungsfrist entfällt, wenn die Beklagten die laufende Miete bzw. Nutzungsentschädigung nicht spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zahlen und die Zahlung gegenüber der Klägerin auf Anforderung nachgewiesen wird.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 52 % und die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 48 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Räumungsvollstreckung gemäß Tenor zu 1.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen dürfen beide Parteien die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 20.07.2010 mieteten die Beklagten die streitgegenständliche Wohnung in der M.-L.-Straße, … B., Vorderhaus, Erdgeschoss links. Die Klägerin trat auf Vermieterseite in das Mietverhältnis ein. Gemäß der vertraglichen Vereinbarung ist die Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats, zu zahlen. Die Beklagten erhalten Gehalt und zusätzliche Leistungen des Jobcenters zur Monatsmitte. Im Jahre 2017 zahlten die Beklagten die Miete ständig verspätet. Mit Schreiben vom 18.05.2017 wurden sie an die pünktliche Entrichtung der Miete erinnert. Mit Schreiben vom 22.03.2018 kündigte die Klägerin umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 22.03.2018 (Anlage K 2, Bl. 17 ff.) verwiesen. Die Miete für April 2018 entrichteten die Beklagten am 11.04.2018, die Miete für Juni 2018 am 08.06.2018. Bis zum 10.07.2018 ging die Miete für Juli 2018 nicht bei der Klägerin ein. Die Beklagten wurden mit Schreiben vom 10.07.2018 unter Kündigungsandrohung abgemahnt und aufgefordert, die Miete künftig pünktlich zu zahlen. Die Miete für Oktober 2018 gi[…]


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