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WEG – Aufforderung zur Zahlung auf ein offenes Treuhandkonto des Verwalters

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AG Hamburg – Az.: 10 C 24/14 – Urteil vom 25.07.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Berufung wird zugelassen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird bis zum 27.08.2013 auf 531,87 € festgesetzt. Seit Eingang der Erledigungserklärung am 28.08.2013 beträgt er 272,08 €. Bei der einseitigen Erledigungserklärung reduziert sich der Streitwert mit Eingang der Erklärung auf die bis dahin angefallenen Gerichts- und erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten (Lackmann, in: Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, § 91a Rn. 47 m.w.N.). Nach den Übergangsvorschriften § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 71 GKG findet bei der Berechnung das „alte“ Kosten- und Gebührenrecht Anwendung.
Tatbestand
Die Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft.

Das betreffende Grundstück ist mit einem Vorder- und einem Hinterhaus bebaut und wurde im Jahr 1993 in Wohnungseigentum aufgeteilt. Die Eigentumseinheiten blieben jedoch zunächst sämtlichst in der Hand der damaligen teilenden Eigentümerin, bevor sie – wiederum sämtlichst – an Herrn … veräußert wurden. Dieser nahm in den Jahren 2009/2010 zahlreiche Umbauarbeiten an den Gebäuden vor und veräußerte parallel dazu die Wohnungen des Vorderhauses an verschiedene Personen, unter anderem an die Beklagten. Eigentümer des Hinterhauses blieb er selbst. Zugleich wurden am 20.10.2009 (zum wiederholten Mal) zahlreiche Änderungen an der Teilungserklärung vorgenommen. Die erste Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerber erfolgte am 26.03.2010.

Bereits in der ersten Teilungserklärung aus dem Jahr 1993 wurde ein Verwalter eingesetzt. In den Folgejahren wurde der Verwalter mehrfach ausgewechselt, bevor schließlich in der Änderung der Teilungserklärung vom 20.10.2009 die Immobilienverwaltung … im Folgende …), deren Geschäftsführer Herr… ist, für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2014 als Verwalterin eingesetzt wurde.

Nach § 21 Abs. 3 lit. b der aktuellen Teilungserklärung ist der Verwalter der WEG berechtigt, rückständige Hausgeldzahlungen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.

Nach den Kaufverträgen haben sich alle Erwerber verpflichte[…]


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