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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbuchverfahren – Veräußerungsbeschränkung beim Wohnungseigentum

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KG Berlin – Az.: 1 W 43/12 – Beschluss vom 28.02.2012

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit das Grundbuchamt die Zustimmung des WEG-Verwalters für erforderlich erachtet hat. Darüber hinaus wird die Beschwerde bei einem Wert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I.

Im Bestandsverzeichnis des im Beschlusseingang näher bezeichneten Wohnungsgrundbuchs ist als Veräußerungsbeschränkung die Zustimmung des Verwalters und als Ausnahme hiervon u.a. die Veräußerung an Abkömmlinge vermerkt. In Abteilung III sind unter lfd. Nr. 1 und 2 jeweils Grundschulden zu Gunsten der … Aktengesellschaft in Berlin eingetragen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 wurden auf Grund der Erbscheine des Amtsgerichts Neukölln vom 16. Juli 2004 und vom 24. März 2009 in Erbengemeinschaften an Stelle ihrer vormals als Eigentümer eingetragenen Eltern im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 7. November 2011 hat Notar … die Umschreibung des Eigentums auf den Beteiligten zu 2 sowie die Löschung der in Abteilung III des Grundbuchs bestehenden Lasten beantragt. Dem Schreiben waren u.a. seine UR-Nr. … vom selben Tag sowie die Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 3 vom 23. November 2010 (UR-Nr. … des Notars … in … ) beigefügt. Danach haben die Beteiligten zu 1 und 2 die nach ihren Eltern bestehenden Erbengemeinschaften auseinandergesetzt und die Auflassung des Wohnungseigentums auf den Beteiligten zu 2 erklärt. Die Urkunde des Notars … enthält neben der Löschungsbewilligung auch dessen Bescheinigung, die Grundpfandrechte in Abt. III lfd. Nr. 1 und 2 seien Gegenstand der Ausgliederung eines „Kreditportfolios“ der eingetragenen Gläubigerin auf die Beteiligte zu 3 gewesen. Diese Feststellung beruhte auf der Einsicht in die dem Notar in beglaubigter Abschrift vorliegenden UR-Nr. … und … 12.03.2012 vom 26./27. März 2008 des Notars … .

Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2011 hat das Grundbuchamt unter Fristsetzung aufgegeben, die Zustimmung des WEG-Verwalters sowie den Ausgliederungsvertrag vom 26./27. März 2008 vorzulegen. Hiergegen richtet sich die im Namen der Beteiligten zu 1 und 2 erhobene Beschwerde vom 2. Februar 2012, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 6. Februar 2012 nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die zulässige, § 71 Abs. 1 GBO, Beschwerde ist teilweise begründet. Für die beantragte Umschreibung des Eigentums bedarf es keiner Zustimmung des Verwalters. Hingegen hat das Grundbuchamt zu Recht die Vorlage des Ausgliederungsvertrags vom 26./27. März 2008 zum Nachweis der Rechtsnachfol[…]


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