Oberlandesgericht prüft Indizien zur Unfallmanipulation – Fehlende Reparaturangaben wiegen schwer
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Beschluss vom 18. Juni 2015, Az.: 7 U 167/14, entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Beschädigung seines Fahrzeugs hat. Das Gericht folgte der Auffassung, dass es sich bei dem Unfall um ein verabredetes Unfallgeschehen handelte, welches keinen Unfall im Rechtssinn darstellt. Für die Annahme einer Unfallmanipulation reichte eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen aus, die vernünftige Zweifel ausschließt. Besonders hervorgehoben wurde der fehlende Nachweis über die Reparatur eines Vorschadens am Fahrzeug des Klägers, welcher als ein Indiz für die Manipulation gewertet wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Kein Schadensersatzanspruch für den Kläger, da das Gericht von einem verabredeten Unfallgeschehen ausgeht.
Beweislast für Unfallmanipulation kann durch eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen erfüllt werden.
Die Überzeugung des Gerichts benötigt keine mathematisch lückenlose Gewissheit, sondern eine, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.
Indizien für Manipulation wurden vom Gericht als ausreichend betrachtet, um von einem verabredeten Unfall auszugehen.
Das Fehlen von konkreten Angaben und Nachweisen über die Reparatur eines Vorschadens stützt die Annahme der Manipulation.
Das Berufungsvorbringen des Klägers ändert nichts an der Indizwirkung der vom Landgericht festgestellten Beweisanzeichen.
Keine Notwendigkeit für ein Unfallrekonstruktionsgutachten, da dies am Ergebnis nichts geändert hätte.
Berufung ohne Aussicht auf Erfolg, da die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Hauchdünner Grat zwischen Unfall und Manipulation
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