Oberlandesgericht Oldenburg 13. Zivilsenat
Az.: 13 W 13/01
Beschluss: 09.03.2001
Vorinstanz: LG Onsabrück – Az.: 10 0 406/01
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 9. März 2001 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 12. Februar 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I. Ein Verfügungsgrund – also die objektiv begründete Besorgnis, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden (vgl. Zöller/Vollkommer, 22. Aufl., § 935 ZPO, RN 10 -12) – ist nicht glaubhaft gemacht.
Der Antrag der Antragstellerin, einer Gewürzherstellerin, zielte darauf ab, der Antragsgegnerin, einer Fleischwurstfabrikantin zu verbieten, die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, die Antragstellerin habe an die Antragsgegnerin das Produkt Gewürz 37551 D Industrie Basic-Line Fleischwurst“ mit unzutreffender Deklaration der Bestandteile geliefert.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Die Antragstellerin hatte zunächst am 7.2.01 vorgetragen: (Zwar habe die Antragsgegnerin bisher eine solche Äußerung noch nicht getan), es bestehe (jedoch) eine entsprechende Erstbegehungsgefahr. Die Antragsgegnerin, die in Fernsehen und Presse am 11. und 12.1.01 als Verwenderin BSE verdächtiger Rinderderivate in ihrer Wurst angeprangert worden sei, habe nämlich in einem Schreiben vom 13.1.01 der Antragstellerin eine falsche Deklaration des von dieser gelieferten Fleischwurst-Gewürzes vorgeworfen, das – nicht erkennbar – Rinderfett enthalten habe, und die Antragstellerin aufgefordert, bis zum 15.01.01 zu erklären, sie werde für den der Antragsgegnerin daraus erwachsenden Schaden einstehen, anderenfalls die Antragsgegnerin nach dem 15.1.01 „Anwälte mit der Angelegenheit beauftragen und die Wahrheit als Gegendarstellung über Zeitung, Funk und Fernsehen betreiben“ werde.
Im Beschwerdeverfahren trägt die Antragstellerin nunmehr vor, der Geschäftsführer der Antragsgegnerin h[…]