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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesetzliche Unfallversicherung – Arbeitsunfall – Meniskusschadens am Knie

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SG Karlsruhe – Az.: S 1 U 3879/18 – Urteil vom 27.06.2019

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist – zuletzt noch – umstritten, ob weitere Gesundheitsstörungen im Bereich des linken Kniegelenks als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen sind. Soweit der Kläger zunächst auch die Gewährung von Verletztenrente und über den 20.12.2017 hinaus einen Anspruch auf Heilbehandlung geltend gemacht hatte, hat er die Klage in der mündlichen Verhandlung am 27.06.2019 zurückgenommen.

Der 1964 geborene Kläger rutschte am 24.10.2017 bei seiner Tätigkeit als Montagehelfer auf einer Leiter stehend aus etwa 2 m Höhe ab. Seine Arbeit setzte er zunächst fort. Am 10.11.2017 suchte er den Chirurgen Dr. J. auf, der einen Druckschmerz des medialen Kniegelenks bei freier Beweglichkeit ohne Schwellung und ohne Erguss und radiologisch ohne Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung erhob. Dr. J. diagnostizierte als Gesundheitsstörung einen Reizzustand nach Distorsion linkes Kniegelenk (vgl. Durchgangsarztbericht vom 10.11.2017). Die von ihm veranlasste kernspintomographische Untersuchung erbrachte den Nachweis einer Distorsion mit schmalem Einriss des Innenmeniskus-Hinterhorns, Innenbandüberdehnung und Kontusionsödem des medialen Tibiakopfes (differentialdiagnostisch: überlastungsbedingtes Ödem), eine beginnende Chondropathie des Gelenkknorpels femorotibial lateral, mukoide Veränderungen des Außenmeniskus und eine Patelladysplasie Typ Wiberg III (vgl. Arztbrief de Radiologin Dr. M. vom 14.11.2017).

Die weitere Behandlung des Klägers übernahm ab dem 23.11.2017 der Orthopäde Dr. T … Dieser diagnostizierte aufgrund des Untersuchungsbefundes vom 14.12.2017 als Gesundheitsstörung eine traumatische Komplexrissbildung des Innenmeniskushinterhorns links (vgl. Zwischenbericht vom 15.12.2017). Am 20.12.2017 erfolgte eine Innenmeniskus-Teilresektion links. Intraoperativ erhob Dr. T. eine horizontale Rissbildung des Innenmeniskus mit noch Auffaserungen im Abriss der Pars intermedia sowie eine großflächige zweitgradige Chondropathie des Tibiaplateaus. Der Riss machte vom Aspekt her eher einen degenerativen Eindruck (vgl. Operationsbericht vom 21.12.2017).

Gestützt auf das Ermittlungsergebnis und eine beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen Dr. S. anerkannte die Beklagte das Unfallereignis vom 24.10.2017 als Arbeitsunfall, lehnte jedoch die Zahlung von Verletztengeld sowie Ansprüche auf unfallbedingte Heilbehandlung und Arbeitsunfähigkeit[…]


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