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Unfall: Ausweichen vor einem Tier – Ausweichen geboten?

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BGH
Az: IV ZR 276/02
Urteil vom: 25.06.2003

Leitsatz:
Wenn ein Dritter eine Rettungshandlung auf Kosten des Versicherungsnehmers vorgenommen hat, ist bei der Beurteilung, ob die Aufwendungen für geboten gehalten werden durften, auf die Person des Dritten abzustellen, auch wenn er nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers war.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2003 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. Juli 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der für einen PKW bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung unterhält, verlangt Ersatz eines Fahrzeugschadens, der durch das Ausweichen vor einem Fuchs entstanden sein soll.

Der Fahrer des vom Kläger versicherten PKW Renault Clio befuhr am 29. Dezember 1999 gegen 20.00 Uhr die Bundesstraße … zwischen H. und K.. Der Kläger gibt an, die Geschwindigkeit habe 80 km/h betragen, als plötzlich ein Fuchs von rechts ins Scheinwerferlicht getreten sei, der die Fahrbahn habe überqueren wollen. Der Fahrer habe gebremst und versucht, nach rechts auszuweichen. Dabei habe er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Der PKW kollidierte mit der rechten und der linken Leitplanke und erlitt hierbei Schäden, die der Kläger abzüglich seines Selbstbehaltes mit 14.000 DM beziffert.

Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte ihn für die zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Fuchs unternommene Rettungshandlung des Fahrers gemäß §§ 62, 63 VVG entschädigen müsse.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Rettungskostenerstattung weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Wenn das Ausweichen vor einem Tier zu einem Unfall mit Fahrzeugschaden geführt habe, komme zwar grundsätzlich ein Anspruch des teilkaskoversicherten Versicherungsnehmers auf Rettungskostenersatz in Betracht. Ein solcher Anspruch setze aber voraus, daß die Rettungshandlung zur Abwendung des drohenden Schadens objektiv geboten war oder doch vom Versic[…]


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