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Rechtsanwälte Kotz GbR

PayPal- Zahlung – Erfüllungswirkung bei Kauf in Internetshop

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LG Saarbrücken, Az.: 5 S 6/16, Urteil vom 31.08.2016
Leitsätze
Wenn der Käufer nach seinem Einkauf in einem Internetshop den Kaufpreis mit Zustimmung des Verkäufers über den Online-Zahlungsdienst PayPal an den Verkäufer zahlt, tritt mit der Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers auch dann Erfüllung ein, wenn PayPal nach einem erfolgreichen Käuferschutzverfahren das PayPal-Konto des Empfängers rückbelastet. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 – Az.: XI ZR 236/07 -; BGHZ 186, 269-295) zu dem „SEPA-Basis-Lastschriftverfahren“ finden auf diesen Fall keine Anwendung.

1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich des Anschlussberufungsverfahrens – tragen die Klägerin 67 % und der Beklagte 33 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Beiden Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite wegen der Kostenerstattung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

6. Der Streitwert des gesamten Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf insgesamt 722,53 EUR.
Gründe
A.

Der Beklagte kaufte bei der Klägerin am 9.7.2011 eine … Metallbandsäge … zum Preis von 486,79 EUR in dem Internetshop, den die Klägerin unter der Homepage … betreibt.

Der Beklagte zahlte den Kaufpreis von 486,79 EUR über den Online-Zahlungsdienst PayPal; diese Art der Kaufpreiszahlung hat die Klägerin auf ihrer Internetseite zugelassen.

Der Kaufpreis wurde am 11.7.2011 auf dem PayPal-Konto der Klägerin gutgeschrieben.

Die dem Beklagten am 12.7.2011 durch die Klägerin gelieferte Metallbandsäge entsprach nicht den Lichtbildern, die die Klägerin zur Veranschaulichung des Kaufgegenstandes in ihre Internetseite eingestellt hatte.

Auf die Reklamation des Beklagten lieferte ihm die Streitverkündete am 5.8.2011 Ersatzteile für die bei der Klägerin gekaufte Metallbandsäge. Außerdem verfasste die Streitverkündete unter dem Datum 9.9.2011 (Bl. 8 d.A.) eine Erklärung an den Geschäfts[…]


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