Verkehrsunfallschaden: Wiederbeschaffungswert, Restwert und Eigenreparatur
Das Landgericht Duisburg urteilte, dass ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls seinen Schaden auf der Basis des von einem Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs, abzüglich des ermittelten Restwerts, abrechnen darf. Wichtig ist dabei, dass sich der Geschädigte auf regional ermittelte Restwerte verlassen kann und nicht auf höhere, im Internet ermittelte Restwerte des Versicherers verwiesen werden muss. Besonders relevant ist dies, wenn das Fahrzeug in Eigenleistung repariert und weitergenutzt wird, obwohl es wirtschaftlich als Totalschaden gilt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Verkehrsunfall: Ein Geschädigter hat Anspruch auf Schadensersatz.
Wiederbeschaffungswert: Grundlage der Schadensberechnung ist der vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert.
Restwert: Abzug des regional ermittelten Restwerts vom Wiederbeschaffungswert.
Eigenreparatur: Auch bei Eigenreparatur und Weiterbenutzung des Fahrzeugs gilt die oben genannte Berechnungsweise.
Internetangebote: Der Geschädigte muss sich nicht auf höhere, im Internet ermittelte Restwertangebote des Versicherers einlassen.
Mehrwertsteuer: Bei der Schadensberechnung ist die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.
Vertrauensschutz: Geschädigte dürfen sich auf ordnungsgemäß ermittelte, regionale Restwertangebote verlassen.
Urteilsbegründung: Das Gericht stützt sich auf geltendes Recht und bisherige Rechtsprechung, unter anderem auf § 249 BGB und relevante BGH-Urteile.
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Nach einem Verkehrsunfall stellt sich für den Geschädigten oft die Frage, ob er das beschädigte Fahrzeug weiterhin nutzen und in Eigenleistung reparieren darf. Laut dem Urteil des Landgerichts Duisburg (LG Duisburg, Urteil vom 30.01.2015 – 2 O 142/14) ist dies möglich, auch wenn das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden aufweist. Der Geschädigte hat das Recht, das Fahrzeug zu reparieren und weiterzunutzen, unabhängig von den hohen Kosten.