Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung wegen Störung des Haufriedens

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Homburg, Az: 4 C 216/18 (10), Urteil vom 09.11.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Räumung und Herausgabe von Wohnraum.

Mit schriftlichem Vertrag vom 9.6.2015 mietete der Beklagte von der Klägerin die Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens … .

Mit Schreiben vom 31.5.2018 mahnte die Klägerin den Beklagten unter anderem wegen folgender Umstände ab:

absichtliches Nichtschließen der Haustür,
geöffnetes Küchenfenster trotz Regen und Starkregen,
keine Mülltrennung,
Piepen des Rauchmelders seit zwei Monaten,
Ablehnung des Angebotes zum Batterieaustausch des Rauchmelders,
Begehen des Treppenhauses in Unterwäsche.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.6.2018 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos, vorsorglich fristgemäß.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.6.2018 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis erneut fristlos wegen eines Vorfalles vom 23.6.2018.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte verstoße wiederholt gegen mietvertragliche Vereinbarungen, die Hausordnung und gegen allgemeine Regeln zivilisierten zwischenmenschlichen Umgangs.

Trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Bitten von ihr und des für sie tätigen Hausverwalters, des Zeugen … , lasse der Beklagte die Haustür des Anwesens häufig offenstehen, sodass Dritte ungehinderten Zugang zu dem Treppenhaus und den Fluren des Anwesens hätten. Der Beklagte halte bei jeder Benutzung die Haustür kurz vor dem Einrasten des Türschlosses absichtlich an, sodass diese nicht schließe. Der Beklagte sei von dem Hausverwalter im Jahr 2017 schriftlich als auch mündlich ermahnt worden, darauf zu achten, dass die Haustür ins Schloss fällt.

Der Beklagte lasse auch bei Regen und insbesondere Starkregen, wie zuletzt am 9.8.2018, das Fenster der Küche sperrangelweit offenstehen, sodass Regenwasser in das Gebäudeinnere gelange und dort mutmaßlich Schäden verursache. Eine Besichtigung der Wohnung zwecks Überprüfung habe der Beklagte in der Vergangenheit nicht zugelassen, obwohl si[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv