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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hinweispflicht Notar auf formfreie Gründungsmöglichkeit einer GbR

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LG Leipzig – Az.: 2 OH 67/18 – Beschluss vom 10.10.2019

1. Die Nachbewertungsrechnung des Notars … vom 20.07.2018 zur Urkunds-Nr.: … (R-Nr. 18/0184-2) wird abgeändert und die Gebühr auf insgesamt 863,23 EUR festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Verfahrens wird auf 212,05 € festgesetzt.
Gründe
I.

Am 04.04.2018 beurkundete der Notar den Kauf einer Eigentumswohnung und die dazugehörige Auflassung durch die Kostenschuldnerin. Im notariellen Vertrag heißt es u.a. unter Ziffer II:

„… An die hiermit gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung … Verwaltungs GbR, mit Anschrift: … bestehend aus Frau … und Herrn …, an der die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt sind, …. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten im Übrigen die §§ 705 ff BGB mit der Maßgabe, dass bei Versterben eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Rechtsnachfolgern von Todes wegen fortgesetzt wird. …“.

Unter dem 06.04.2018 legte der Notar, der bezüglich des Geschäftswertes den Kaufpreis der Eigentumswohnung in Höhe von 65.000,00 € zugrunde legte, eine Kostenrechnung über insgesamt 863,23 €. Diese Kostenrechnung wurde hinsichtlich des Geschäftswertsansatzes von der Ländernotarkasse Leipzig beanstandet, weil die Mitbeurkundung des rudimentären Gesellschaftsvertrages, die mit 30.000,00 € zu bewerten sei, nicht berücksichtigt wurde. Der Notar legte daraufhin unter dem 20.07.2018 eine neue Kostenrechnung über 1.075,28 €. In dieser hat der Notar einen Geschäftswert in Höhe von 95.000,00 EUR (65.000,00 € + 30.000,00 €) in Ansatz gebracht. Unter Abzug des von der Kostenschuldnerin bereits bezahlten Betrages ergibt sich eine offene Restforderung in Höhe von 212,05 EUR.

Die Kostenschuldnerin beanstandete gegenüber dem Notar die Nachberechnung. Die Kostenschuldnerin macht im Wesentlichen geltend, dass eine Mitbeurkundung des Gesellschaftsvertrages nicht erforderlich gewesen sei. Sie ist der Auffassung, dass der Notar sie darauf hätte hinweisen müssen. Auch trägt die Kostenschuldnerin vor, dass sie darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass durch die Mitbeurkundung zusätzliche Kosten entstehen.

Der inzwischen verstorbene Notar stellte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kosten. Die Ländernotarkasse und der Präsident des Landgerichts Leipzig wurden von der Kammer beteiligt.

II.

Das Kostenprüfungsverfahren nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ist der statthaf[…]


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