OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.:12 U 90/00
Verkündet am 09.07.2001
Vorinstanz: LG Koblenz – Az.: 3 O 144/99
In dem Rechtsstreithat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2001 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Koblenz vom 15. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die verkehrssicherungspflichtige Beklagte beauftragte am Samstag, den 20. Februar 1999, die Tiefbaufirma E….. H……GmbH damit, ein am äußeren Rand der Fahrbahndecke der R……Straße (B9) in K……-S………. entstandenes Loch zu verfüllen. Die Firma H…… schloss noch am selben Tag (von13.30 Uhr bis 14.00 Uhr) das Loch mit Kaltmischgut und rüttelte es fest. Dabei handelte es sich um eine vorläufige Maßnahme, da Heißmischgut, wie es dann bei der am 24. Februar 1999 erfolgten endgültigen Verfüllung des Schlagloches verwendet wurde, an Wochenenden nicht erhältlich ist.
Der Ehemann der Klägerin, der deren Pkw am 19. Februar 1999 in einer Parktasche unmittelbar im Bereich des Schlagloches abgestellt hatte, stellte laut Klageangabe am 20. Februar 1999 fest, dass der Wagen von Splitt-Steinen, an denen Bitumen und Öl haftete, bedeckt war.
Die Klägerin führt dies darauf zurück, dass Teile des verfüllten Materials durch vorbeifahrende Fahrzeuge hochgeschleudert worden und auf ihren Pkw geraten seien. Die Firma H…… könne die Verfüllung nicht nach den anerkannten Regeln der Technik vorgenommen haben.
Sie verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.639,60 DM nebst Zinsen (939,60 DM Reparaturkosten, 650 DM Nutzungsausfall für zehn Tage und 50 DM Unkostenpauschale).
Die Beklagte tritt der Klage nach Grund und Höhe entgegen. Sie verweist darauf, dass die Verfüllung des Loches nach den anerkannten Regeln der Technik durch ein Fachfirma erfolgt sei, an der Reparaturstelle die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h […]