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Kfz-Haftpflichtversicherung – Regressanspruch bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

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AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 312/15 Urteil vom 20.11.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € samt Nebenkosten in Höhe von 3,00 € zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Gegenstand der Klage sind Regressansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus Versicherungsvertrag.

Die Klägerin war Haftpflichtversicherer der Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen xyz und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen xyz, dessen Halter und Eigentümer die Firma M. war.

Am 28.02.2013 verursachte der Beklagte mit dem vorgenannten Gespann schuldhaft einen Verkehrsunfall der sich wie folgt ereignete:

Symbolfoto: Von BLACKWHITEPAILYN /Shutterstock.com

Der Beklagte fuhr zum genannten Datum am späten Vormittag mit der Sattelzugmaschine und dem Sattelanhänger die K.-straße in N.. Beim Rückwärtsfahren stieß der Beklagte auf Höhe des Anwesens Nr. X mit dem Sattelzug gegen die linke Fahrzeugseite des am rechten Straßenrand leicht schräg auf dem Gehweg geparkten und mir zur linken hinteren Seite leicht in den Verkehrsraum hineinragenden Pkw Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen xyz des Geschädigten T.. Der Beklagte verließ daraufhin den von ihn geführten Sattelzug und wurde von der Postbotin W. auf den Unfall angesprochen. Obwohl der Beklagte den Unfall bemerkte und erkannte, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, verließ er die Unfallstelle, bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hatte, ohne dass jemand bereit war, zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Das Fahrzeug des Geschädigten T. wurde im linken hinteren Seitenteil im Bereich der C-Säule, sowie im hinteren Seitenbereich eingedrückt und beschädigt. Die hintere Stoßstangenverkleidung w[…]


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