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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gemeinschaftlich genutzte Heizungsanlage Grundstücksnachbarn – Versorgungsvertrag

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OLG Düsseldorf – Az.: I-24 U 157/18 – Urteil vom 30.07.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. März 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.551,18 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2017 und EUR 255,74 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Vorschüssen für das Jahr 2017 iHv 2 x EUR 1.930,79 in der Hauptsache erledigt ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien sind benachbarte Wohnungseigentumsgemeinschaften. Im Eigentum der einzelnen Wohnungseigentümer der Klägerin befindet sich eine Heizungsanlage, welche nicht nur die Mitglieder der Klägerin, sondern auch die der Beklagten versorgt.

Die Heizung wird durch einen der Wohnungseigentümer der Klägerin, Herrn W., betreut und bedient. Im Jahr 2015 rechnete er hierfür insgesamt EUR 240,– gegenüber der Klägerin ab. Die Bezahlung der Heizkosten gegenüber dem Versorger, den Stadtwerken, erfolgt durch die Hausverwaltung der Klägerin. Entsprechendes gilt für den Bezug von Kabel-TV von U.. Auch diese Kosten werden durch die Hausverwaltung der Klägerin beglichen. Schriftliche vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bzw. deren Wohnungseigentümer bestehen nicht. Dazu, ob zur Absicherung der Versorgung Grunddienstbarkeiten eingetragen wurden, haben die Parteien nichts vorgetragen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich folgende Forderungen geltend gemacht:

Heizungsbetreuungskosten“ für 2015 iHv EUR 81,36
anteilige Vergütung für die Aufteilung der Heiz- und Kabel-TV-Kosten 2015 EUR 85,13 zzgl. Mahnkosten, die sie mit EUR 7,50 beziffert hat
anteilige Vergütung für die Aufteilung der Heiz- und Kabel-TV-Kosten 2016/17 EUR 89,25.
restliche Heizkosten für 2016 iHv EUR 2.551,18
zweimalige Abschlagszahlungen iHv EUR 1.930,79 für die Heizkosten für 2017

Die Beklagte hat dagegen eingewandt, hinsichtlich der Heizkosten für 2016 stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Vorlage der Abrechnungsbelege zu. Es sei ihr nicht zumutbar, wie von de[…]


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