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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauseitig verursachte Schimmelerscheinungen – Keine Mängelbeseitigungsverweigerung

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Ein komplexer Fall von Mietrecht und Eigentumsübertragung
Ein komplizierter Mietrechtsfall ist vor dem LG Hamburg mit dem Aktenzeichen 307 S 60/15 zur Verhandlung gekommen. Das Urteil vom 28.06.2018 befasst sich mit einer strittigen Situation zwischen Mietern und Vermieter bezüglich einer Wohnung in Hamburg und der damit verbundenen finanziellen Forderungen. Der Hauptkonflikt besteht in der Frage, wer in diesem Fall das Recht auf seiner Seite hat und ob die Beklagte die Wohnung räumen und an den Kläger herausgeben muss.

Direkt zum Urteil Az: 307 S 60/15 springen.

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Der Fall im Detail
Die Beklagte mietete am 7. Februar 1985 eine Wohnung mit 2 1/2 Zimmern, Küche, Flur, Duschbad, WC und Keller in Hamburg von Herrn H. S. Irgendwann in der Folge erwarb der Kläger zu 2.) das Eigentum an der betroffenen Mietwohnung und trat als Vermieter in das Mietverhältnis ein. Der vereinbarte Nettokaltmiete betrug zu diesem Zeitpunkt EUR 590,54 zusätzlich zu monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von EUR 32,00 und Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von EUR 92,00.
Streit um Mängel der Mietsache
Die Problematik begann, als die Beklagtenseite durch einen Anwalt im Oktober 2010 verschiedene Mängel der Mietsache geltend machte. Es wurde ein Schreiben verfasst, in dem diese Mängel explizit angeführt wurden.
Das Urteil und seine Konsequenzen
Im Urteil wurde die Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger zu 2.) EUR 12.145,72 zuzahlen, inklusive Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. September 2012. Zudem wurde die Beklagte angewiesen, die betroffene Wohnung zu räumen und an den Kläger zu 2.) herauszugeben.

Die Kostenentscheidung wurde ebenfalls im Urteil geregelt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2.) wurden zu 4/5 von der Beklagten und zu 1/5 vom Kläger selbst getragen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten übernahm die Klägerin zu 1.) 10/25, der Kläger zu 2.) 3/25 und der Beklagte 12/25. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden vom Kläger zu 2.) zu 17 % und von der Beklagten zu 83 % getragen.

Eine weitere Räumungsfrist wurde der Beklagten nicht gewährt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden kann, sofern der Kläger zu 2.) vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung der Beklagten
Nachdem das er[…]


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